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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0016-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.

3. Anwendung der Präferenzzölle und Antidumping

3.1. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

Im Gegensatz zu den anderen UP-Arbeitsrichtlinien ist für die Zollunion grundsätzlich der Warenursprung nicht von Bedeutung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenzzölle ist vielmehr, dass sich die Waren vor ihrer Ausfuhr in den jeweils anderen Teil der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben. Aus einem Nichtmitglied der Zollunion eingeführte Waren müssen daher grundsätzlich zunächst zu den für den Verbleib im Inland anzuwendenden Zollsätzen verzollt werden, um bei unveränderter Wiederausfuhr oder nachdem sie vor der Ausfuhr noch Herstellungsvorgängen unterzogen worden sind, in den Genuss der jeweils von der Türkei oder der EU vorgesehenen Zollpräferenzen gelangen zu können.

Auf eine Ware können die Präferenzzölle daher nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss von der Zollunion erfasst sein;

2.die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein;

3.die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein;

4.wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland;

5.die Erfüllung der unter den Punkten 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Antidumping

Der Bereich "Antidumping" des Außenwirtschaftsrechtes ist nicht in die Zollunion einbezogen. Demnach halten die EU und die Türkei gemäß Art. 46 des Beschlusses 1/95 gegenüber Drittstaaten ihre eigenständigen Regelungen aufrecht. Allenfalls vorgesehene Antidumpingzölle kommen daher unabhängig von der Vorlage einer WVB A.TR. zur Anwendung.