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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags
  • Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags
Artikel 232

(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,

a) so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.

Nach dem Ausschussverfahren können für die Bürger im Rahmen des Versandverfahrens besondere Vorschriften erlassen werden;

b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn

a) diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;

b) ihr Betrag einen nach dem Ausschussverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt;

c) die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Zollbehörden können festsetzen:

a) Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;

b) Mindestbeträge für die Säumniszinsen.