Richtlinie des BMF vom 27.11.2006, BMF-010203/0544-VI/7/2006 gültig von 27.11.2006 bis 16.12.2014

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
  • 15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
  • 15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis

15.4.5.40 Universitätslektoren und -instruktoren

1011a

Siehe "Lehrbeauftragte", Rz 992 ff.

15.4.5.41 Unterrichtende Tätigkeit

1012

Siehe Rz 992 bis 993.

1013
  • Musiklehrer: Die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen tätig, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe auch Rz 992 und 993). Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin maßgeblich:
  • Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis stehen, wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Musikschule vorliegt (Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den Musikinstrumenten der Musikschule, Übernahme der Verwaltungsarbeiten und Einteilung der Kursstunden durch die Musikschule) und eine persönliche Leistungsverpflichtung des Musiklehrers für eine bestimmte Stundenanzahl besteht.
  • Musiklehrer, bei denen die Höhe der Einkünfte ausschließlich von der Anzahl der abgehaltenen Kursstunden abhängig ist und die für ihre Vertretung im Verhinderungsfall selbst Sorge zu tragen sowie für alle mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen (zB Reisekosten, Vertretungskosten) selbst aufzukommen haben, sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).
1014
  • Tanzlehrer: Personen, die sich zur Abhaltung von Tanzunterricht in einer Tanzschule verpflichten, stehen in einem Dienstverhältnis, wenn sie an das vorgegebene Tanzschulprogramm und die Kurszeiten gebunden sind, und zwar selbst dann, wenn sie bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffes in pädagogischer Hinsicht eine gewisse Freizügigkeit genießen (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195).
1015
  • Tennislehrer: Tennislehrer, die von einem Tenniscamp für einen bestimmten Vertragszeitraum engagiert werden, um in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß den Gästen Tennisunterricht zu erteilen, stehen in einem Dienstverhältnis (VwGH 27.10.1987, 87/14/0145).
1016
  • Vortragende: Vortragende, die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, tätig, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe Rz 992 bis 994).
  • Personen, die die Möglichkeit haben, Aufträge für die Abhaltung von Vorträgen zu bestimmten Themen anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können und nur für die tatsächlich abgehaltenen Vorträge honoriert werden, stehen in keinem Dienstverhältnis (VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).