Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010 gültig von 23.02.2011 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
  • 1.1.13. Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten
  • 1.1.13.1. Beförderung auf dem Luftweg
1.1.13.1.5. Beförderung von Luftfrachtgut im Straßenverkehr

Die Verwendung des Luftfrachtmanifests als Ladeliste bzw. im vereinfachten Verfahren als Versandschein ist unzulässig. Entsprechende Versandverfahren sind im NCTS durchzuführen.

1.1.13.1.6. Informationen zur Expressgutbeförderung

(1) Unbeschadet des Art. 58 Abs. 2 ZK ist, wenn die Expressgutgesellschaft selbst der Beförderer ist, also als Luftverkehrsgesellschaft handelt, als Grundsatz zu beachten, dass das in Art. 444 ZK-DVO (Art. 111 der Anlage I des ÜgemVV) vorgesehene vereinfachte Verfahren nur anzuwenden ist, wenn das gemeinschaftliche Versandverfahren zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Für die Beförderung von Gemeinschaftswaren brauchen somit die betreffenden Gesellschaften weder ein Manifest für Zollzwecke ausstellen noch den Zollstatus der Waren feststellen.

(3) Dagegen unterliegen die betreffenden Gesellschaften für die Beförderungen von Waren im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens - insbesondere Drittlandswaren - den Art. 444 ZK-DVO und Art. 445 ZK-DVO. Somit müssen sie für diese Waren ein Manifest oder ggf. getrennte Manifeste je nach ihrem Zollstatus ausstellen.

(4) Die Expressgutgesellschaften, die als Luftverkehrsgesellschaften handeln und zum Gebrauch von im Datenaustausch übermittelten Manifesten zugelassen sind, müssen unter den gleichen Umständen ein oder mehrere Manifeste ausstellen, in denen die Waren aufgeführt sind, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, wobei auf dem oder den Manifesten der entsprechende Status gemäß Art. 445 ZK-DVO zu vermerken ist.

(5) Benutzen zwei oder mehrere Expressgutgesellschaften ein Flugzeug gemeinsam für einen Charterflug, so gilt jede Gesellschaft für sich als Luftverkehrsgesellschaft.

(6) Handelt die Expressgutgesellschaft nicht als Luftverkehrsgesellschaft, sondern vertraut sie die Beförderungen einer anderen Luftverkehrsgesellschaft an, so gilt als Grundsatz, dass diese die Beförderung als Sammelladung durchführt (siehe obigen Abschnitt 1.1.13.1.2.).

(7) Wird eine Expressgutsendung von einem Boten an Bord (on board air courier) befördert, so gelten folgende Grundsätze:

a) der Bote reist als normaler Passagier;

b) die Expressgutsendungen sind in einem Manifest der Expressgutgesellschaft vermerkt;

c) die Luftverkehrsgesellschaft befördert die Sendungen als überschüssiges Gepäck, normalerweise im Gepäckraum des Flugzeugs;

d) das überschüssige Gepäck erscheint nicht im Manifest der Luftverkehrsgesellschaft;

e) Art. 323 ZK-DVO findet auf diese Sendungen keine Anwendung.

(8) Expressgutgesellschaften können als Vereinfachungsmaßnahmen gemäß Art. 353 Abs. 5 ZK-DVO (Art. 62 der Anlage I des ÜgemVV) ihre Manifeste als Ladelisten verwenden.

1.1.13.1.7. Informationsaustausch

Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungszusammenarbeit werden die Länder sich gegenseitig die Anschriften der für Fragen betreffend die Bewilligung des vereinfachten Versandverfahrens im Luftfrachtverkehr zuständigen Stellen gemäß den Art. 444 ZK-DVO und Art. 445 ZK-DVO (Art. 111 und 112 der Anlage I des ÜgemVV) mitteilen.