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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 8
Abschnitt 4 Zollschuld und Abgabenerhebung
Artikel 450a
Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex beträgt:
- sieben Monate nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden sollten, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Erhebung im Sinne von Artikel 365a gestellt, wodurch sich dieser Zeitraum um höchstens einen Monat verlängert, oder
- einen Monat nach Ablauf der in Artikel 365 Absatz 5 genannten Frist, wenn der Hauptverpflichtete keine oder unzureichende Angaben vorgelegt hat.