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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665, BMF-AV Nr. 89/2021 gültig ab 01.07.2021

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021

  • B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
  • B.6. Tarif (§ 6 NoVAG 1991)
  • B.6.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021

B.6.1.8. Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)

B.6.1.8.1. Allgemeines
930

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Staat zugelassen waren (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0104).

931

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 (Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Alle Kraftfahrzeuge, die aus diesem Gebiet importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu unterwerfen.

932

Liegt neben dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert auch ein Neuwagenwert vor, so ist der Bonus-Malus anhand des Wertverhältnisses zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Gemeiner Wert (netto) 30.000 €

Neuwagenwert (brutto) 90.000 €

Erstzulassung: 1. Februar 2013

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto):

30.000,00 Euro

NoVA-Satz (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(46,85% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 937,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 1.027,40 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

6.164,40 Euro

Rückrechnung Neuwagenwert von Brutto auf Netto:

Neuwagenwert lt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)

90.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)

- 2.400,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto) (87.600/1,368*)

+ 64.035,09 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto)

64.035,09 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00 Euro

Zeitwert*

46,85%

* Berechnung Zeitwert: Es ist aus dem Neupreis die inkludierte Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, sowie der Erhöhungsbetrag herauszurechnen. Anschließend wird dieser reduzierte Neuwagenwert mit der aktuellen Bemessungsgrundlage in Relation gesetzt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Gemeiner Wert (brutto) 32.000 €

Neuwagenwert (brutto) 75.000 €

Erstzulassung: 1. April 2013

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto):

32.000,00 Euro

NoVA-Satz (10 l - 3 l) x 2 = 14% (22.643,22 € x 14%)

3.170,05 Euro

Bemessungsgrundlage (netto)

22.643,22 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(42,67% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 853,40 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 804,69 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

4828,14 Euro

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto):

32.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 1.024,08 Euro

Zwischensumme (brutto)

30.975,92 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Zeitwert: 2.400 € x 42,67% = 1.024,08 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

30.975,92 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*

22.643,22 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert inklusive USt und NoVA (brutto)

75.000,00 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (brutto)

32.000,00 Euro

Zeitwert*

42,67%

* Berechnung Zeitwert: Es wird der Neuwagenwert (brutto) mit der aktuellen Bemessungsgrundlage (brutto) in Relation gesetzt.

933

Liegt neben dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert kein Neuwagenwert vor, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert.

Nach Ablauf von sieben Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Erstzulassung in der EU am 8. Februar 2013

Zulassung in Österreich am 9. März 2019

Gemeiner Wert 30.000 € (netto)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto):

30.000,00 Euro

NoVA-Satz (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(2/8 von 2.000,00 )

+ 500,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 940,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.640,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Erstzulassung in der EU am 8. Februar 2013

Zulassung in Österreich am 20. August 2021

Gemeiner Wert 44.000 € (brutto)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto):

44.000,00 Euro

NoVA-Satz (10 l - 3 l) x 2 = 14% (31.944,44 x 14%)

4.472,22 Euro

Bemessungsgrundlage (netto):

31.944,44 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(1/8 von 2.000,00 )

+ 250,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 944,44 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.666,66 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto):

44.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 300,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

43.700,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als acht ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

43.700,00 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*

31.944,44 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

934

Bei Tatbestandsverwirklichung ab 1. Juli 2021 ist auch beim Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 932 f).

Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dieser ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen.

935

Es gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem Unionsgebiet kommen, die Bestimmungen des § 5 NoVAG 1991 zur Bemessungsgrundlage.