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Richtlinie des BMF vom 30.06.2012, BMF-010311/0073-IV/8/2012 gültig von 30.06.2012 bis 30.09.2012

VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial

  • 2. Beschränkungen für Kriegsmaterial
  • 2.2. Ausfuhr und Verbringung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat

2.2.4. Ausnahmen

(1) Von denGemäß § 5 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz Beschränkungen ausgenommen istsind die Ausfuhr und die AusfuhrVerbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat durch

a)das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

b)das Bundesministerium für Inneres,

c)das Bundesministerium für Justiz sowie

d)das Bundesministerium für Finanzen

für die ihnen unterstellten Organe von den Beschränkungen ausgenommen. Für die Ausfuhr und die Verbringung von

1.Kriegsmaterial zur Reparatur, zur Modifikation, zur Wartung, zur Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen, sowie

2.Kriegsmaterial, das zur Erprobung, zur Vorführung, zur Ausstellung oder zur leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender,

ist als Nachweis eine entsprechende Amtsbestätigung des jeweiligen Bundesministeriums (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7481") erforderlich. In allen anderen Fällen ist die Ausnahme gegeben, wenn eine schriftliche Mitteilung des betreffenden Ressorts beigebracht wird, dass die Zustimmung der Bundesregierung durch Ministerratsbeschluss vorliegt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7481").

(2) Eine Ausfuhrbewilligung ist gemäß § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz nicht erforderlich für die AusfuhrVerbringung von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat (nicht Wartung ausgeführt wird, wenn es sich um Gegenstände handelt, die bereits einmal auf Grund einer Bewilligung gemäß dem Kriegsmaterialgesetz ein- oder ausgeführt wurden. Eine solcheaber auch für die sonstige Ausfuhr ist dem Bundesministerium für Inneres vom Exporteur zu melden) zum Zwecke einer Vorführung, Ausstellung, Wartung oder Reparatur. Die Ausfuhr darf erst durchgeführt werdenDies gilt nicht, wenn sie das Bundesministerium für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung des Exporteurs über die beabsichtigte Ausfuhr untersagt. Als Nachweis ist die seinerzeitige Bewilligung (es sich dabei umDokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") gemäß dem Kriegsmaterialgesetz und eine Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") vorzulegen, dass die Ausfuhr des Kriegsmaterials gemäß § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz ohne Bewilligung zulässig ist. Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, ist durch Rückfrage in der Abteilung III/3 des Bundesministeriums für Inneres (Tel. 01/531 26) festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz gegeben sind.

a)Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Abschnitt I Z 7 der Kriegsmaterialverordnung (radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel sowie Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung derartigen Kriegsmaterials) oder

b)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl. I Nr. 13/1997, oder

c)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen, BGBl. I Nr. 4/1998, oder

d)Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, oder

e)Kriegsmaterial, das hinsichtlich seiner Ein- oder Durchfuhr anderen, den in lit. b bis d genannten Bestimmungen vergleichbaren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt,

handelt.

(3) Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes finden ferner gemäß § 3 des Truppenaufenthaltsgesetzes (TrAufG) keine Anwendung auf Kriegsmaterial, das von ausländischen Truppen mitgeführt wird, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist. Als Nachweis ist eine Kopie der Verbalnote (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7499"), mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gemäß § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist, vorzulegen. In Zweifelsfällen besteht auch die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion rückzufragen, welche seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die genehmigten Aufenthalte ausländischer Truppen informiert wird.

Diese Regelung gilt sowohl für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

2.2.5. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausfuhrbeschränkungen für Kriegsmaterial sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0401: Kriegsmaterial" (VuB-Code "0401") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7480

Bewilligung/Bestätigung des BM für Inneres - Kriegsmaterial

siehe Abschnitt 2.2.2.

7481

Amtsbestätigung des zuständigen BM - Kriegsmaterial

Siehe Abschnitt 2.2.4.

7499

Ausnahme - Ware von VuB 0401 (Kriegsmaterial) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.2.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1. und Anlage 3; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes 7480 oder 7481 verwendet werden