Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften

Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Zollkodex:

die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

2. Carnet ATA:

das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;

3. Ausschuss:

der gemäß den Artikeln 247a und 248a des Zollkodex eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex;

4. Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens:

die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;

5. Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben:

die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen sowie die Warenmenge;

6. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:

  • Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und
  • die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;

7. Handelspolitische Maßnahmen:

nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;

8. Zollnomenklatur:

jede der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;

9. Harmonisiertes System:

das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

10. Vertrag:

der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

11. Übereinkommen von Istanbul:

Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istanbul am 26. Juni 1990.

12. Wirtschaftsbeteiligter:

eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist.

13. Einzige Bewilligung:

eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:

  • das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
  • das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
  • Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder
  • das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex.

14. Integrierte Bewilligung:

eine Bewilligung für mehr als eines der in Nummer 13 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist.

15. Bewilligende Zollbehörde:

die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt.