Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenTeil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel I Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Zollkodex:
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
2. Carnet ATA:
das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;
3. Ausschuss:
der gemäß den Artikeln 247a und 248a des Zollkodex eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex;
4. Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens:
die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;
5. Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben:
die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen sowie die Warenmenge;
6. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:
- Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und
- die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;
7. Handelspolitische Maßnahmen:
nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;
8. Zollnomenklatur:
jede der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;
9. Harmonisiertes System:
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;
10. Vertrag:
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
11. Übereinkommen von Istanbul:
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istanbul am 26. Juni 1990.
12. Wirtschaftsbeteiligter:
eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist.
13. Einzige Bewilligung:
eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:
- das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
- das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
- Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder
- das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex.
14. Integrierte Bewilligung:
eine Bewilligung für mehr als eines der in Nummer 13 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist.
15. Bewilligende Zollbehörde:
die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt.