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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
  • 2.2.2. Laufender Ertrag

2.2.2.3. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Betriebsvermögen einer natürlichen Person

2.2.2.3.1. Allgemeines

177

Investmentzertifikate sind gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und § 6 Abs. 1 ImmoInvFG Wertpapiere und sowohl unternehmens- als auch steuerrechtlich selbständig zu bilanzierende Wirtschaftsgüter. Es kommt daher beim Anteilscheininhaber zu keiner unmittelbaren anteiligen Zurechnung der im Fondsvermögen vorhandenen Vermögenswerte (Durchbrechung des Transparenzprinzips).

178

Gleichen Kurssteigerungen und Kursverluste im Fondsvermögen einander aus, kommt es nicht zu einer Verringerung des Rücknahmepreises, es hat daher keine Änderung der Anschaffungskosten des Anteilscheines zu erfolgen. Sinkt hingegen der gemäß § 7 InvFG 1993 und § 8 ImmoInvFG zu ermittelnde Rücknahmepreis, finden die Regelungen über die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert Anwendung. § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG normieren iVm § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen und schließen eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen aus, wenn der Verlust auf ein Sinken des Veräußerungspreises infolge einer Ausschüttung von steuerfreien oder endbesteuerten Erträgen entstanden ist. Die mit steuerfreien Ausschüttungsteilen im unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden.

2.2.2.3.2. Ordentliche Erträge

179

Hinsichtlich des Umfangs der ordentlichen Erträge siehe Rz 81 ff.

Gemäß § 40 Abs. 1 InvFG 1993 sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge eines Kapitalanlagefonds steuerpflichtige Einnahmen der Anteilinhaber. Hinsichtlich ausschüttungsgleicher Erträge siehe Rz 142 ff. Die Zuordnung dieser Einnahmen zu einer Einkunftsart erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Ausschüttungen sind als betriebliche Erträge abzüglich eventueller abzugsfähiger Betriebsausgaben zu versteuern, soweit es sich nicht um endbesteuerte Kapitalerträge handelt.

180

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, ist die zeitliche Erfassung (§ 19 EStG 1988) mit jener der im Privatvermögen gehaltenen Anteile identisch. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung allfälliger nicht endbesteuerter Erträge mit dem Entstehen des Anspruches auf Ausschüttung, dies ist mit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds (nicht erst im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses) gegeben.

181

Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist zu beachten, dass sich die einem Investmentfonds zugehenden Erträge gemäß § 7 Abs. 1 InvFG 1993 und § 8 Abs. 1 ImmoInvFG im Anteilswert niederschlagen. Aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1 vorletzter Satz InvFG 1993 und des § 40 Abs. 1 dritter Satz ImmoInvFG ist eine direkte Zurechnung an den Anteilinhaber abzuleiten. Wird daher der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so hat - ähnlich wie bei Zinsen - eine periodengerechte Abgrenzung von (noch) nicht ausgeschütteten Erträgen eines Investmentfonds zu erfolgen. Es genügt jedoch, wenn lediglich am Ende des Geschäftsjahres des Fonds die im abgelaufenen Fondsgeschäftsjahr erwirtschafteten und (noch) nicht ausgeschütteten Fondserträge, die nicht endbesteuert sind, als Betriebseinnahmen erfasst werden.

182

Sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung ist jede Wertsteigerung anlässlich der Veräußerung zu erfassen, sodass zur Vermeidung einer Doppelerfassung ein Aktivposten hinsichtlich der laufend besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu bilden ist. Dieser ist im Falle einer Veräußerung oder Entnahme dem Differenzbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert des Investmentzertifikates gegenzurechnen. Eine Aktivierung als nachträgliche Anschaffungskosten ist nicht möglich (siehe dazu UFS 10.03.2006, RV/0160-F/04).

2.2.2.3.3. Substanzgewinne

183

Substanzgewinne inländischer Fonds unterliegen nicht dem Ausschüttungszwang nach § 13 InvFG 1993 und sind gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 nicht Teil der ausschüttungsgleichen Erträge bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen. Ausschüttungsgleiche Substanzgewinne inländischer Fonds bilden daher keine Betriebseinnahmen. Die steuerliche Erfassung von Substanzgewinnen inländischer Fonds erfolgt entweder bei tatsächlicher Ausschüttung oder anlässlich der Veräußerung des Investmentzertifikates. Werden jedoch Substanzgewinne tatsächlich ausgeschüttet, bilden sie in voller Höhe steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Ausschüttung des gemäß § 13 InvFG 1993 auszuzahlenden Betrages, in Höhe der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne, stellt eine Ausschüttung von Substanzgewinnen dar, die zum allgemeinen Steuertarif zu versteuern ist. Allfällige (zu Unrecht einbehaltene) KESt auf ausgeschüttete Substanzgewinne ist auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe auch Rz 189).