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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8100, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Verordnung
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt zu einem Teil die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3500 (siehe auch UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzschema - Ursprung ZK-DVO).
1. Grundsätzliches
Die vorliegende Arbeitsrichtlinie bezieht sich auf die Bestimmungen über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (genannt "Schema"), das die Europäische Union mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates den Entwicklungsländern gewährt.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "APS" das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Union mittels jedweder der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Präferenzregelung einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt vorsieht. Nach dem Schema sind folgende Zollpräferenzen vorgesehen:
a)eine allgemeine Regelung,
b)eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+), sowie
c)eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms [EBA] - Alles außer Waffen).
2. Anwendungsbereich
Die Europäische Union gewährt gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, für Textilwaren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern. Dieses Schema soll den Zugang der Entwicklungsländer zum Markt der Europäischen Union verbessern.
Im Jahre 2004 wurden neue Leitlinien für die Anwendung des APS für den Zeitraum von 2006 bis 2015 festgelegt. Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelung nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gelten ab dem 1. Jänner 2014. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgehoben, die ab 1. Jänner 2009 das Schema gemäß den Leitlinien regelte und bis 31. Dezember 2013 galt. Auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wurde das Schema gemäß den Leitlinien vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 angewendet.
2.1. Räumlicher Anwendungsbereich
Das APS ist anzuwenden auf Länder, die entweder offiziell als Entwicklungsländer gelten oder die entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage den Entwicklungsländern gleichzustellen sind.
Im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bezeichnet der Ausdruck
- "förderfähige Länder" alle Entwicklungsländer des Anhangs I;
- "APS-begünstigte Länder" die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;
- "APS+-begünstigte Länder" die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III;
- "EBA-begünstigte Länder" die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV.
2.2. Begünstigte Länder und Gebiete
Nach dem APS begünstigte Länder und Gebiete werden im Band "Anhänge" in der Länderliste LÄ zum Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT-NK) aufgezählt und in Ländergruppen zusammengefasst, die mit eigenen Ländergruppencodes gekennzeichnet sind. Diese Ländergruppencodes werden auch für die Maßnahmen im TARIC und ÖGebrZT-NK verwendet. Die nähere Beschreibung der Ländergruppen ist ebenfalls in diesem Band "Anhänge" im Teil mit der Seitenkopfbezeichnung LÄGR aufzufinden.
In der Maßnahmenspalte des ÖGebrZT-NK unter dem Symbol 2 werden die für die nachstehenden Ländergruppen anwendbaren Zollpräferenzen angegeben:
Begünstigte Länder
SPG |
alle Länder, die unter das APS fallen |
SPGL |
besser entwickelte Länder |
SPGA |
am wenigsten entwickelte Länder |
SPGE |
für jene Länder, für die die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (AM, BO, CR, CV, EC, GE, GT, MN, PA, PE, PK, PY und SV) |
2.3. Vorübergehende Rücknahme
Mit Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 607/2013 trat am 19. Juli 2013 in Kraft und gilt ab dem 13. Juni 2012.
In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird auf den Wegfall der vorübergehenden Rücknahme für Myanmar/Birma Bezug genommen.
Wegen mangelnder Verwaltungshilfe und Menschenrechtsverletzungen wurde mit Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates - die Verordnung galt ab 3. April 1997 - für Waren mit Ursprung in Myanmar (MM) die vorübergehende Rücknahme der APS-Begünstigung beschlossen.
Am 21. Juli 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates in Kraft, wonach die Präferenzregelungen für Waren mit Ursprung in Belarus vorläufig zurückgenommen wurden. Gründe hierfür sind Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen.
Mit delegierter Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird Belarus vom APS-Schema ausgenommen.