Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 13c Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (gemäß Artikel 92)
|
ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS REGISTRIERTER AUSFÜHRER für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei (1) |
1. |
Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, EORI-Nr. oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter
(2)
:
|
2. |
Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden:
|
3. |
Angabe, ob die Haupttätigkeit in Erzeugung oder Handel besteht:
|
4. |
Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen)
|
5. |
Verpflichtung des Ausführers Der Unterzeichner - erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind; - versichert, dass eine frühere Registrierung nicht entzogen wurde bzw., falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu diesem Entzug geführt haben, behoben hat; - verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen; - verpflichtet sich, angemessene Geschäftsbuchführungsaufzeichnungen über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt wird, zu führen und diese Aufzeichnungen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren; - verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen; - verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten; - verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführungsaufzeichnungen sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei zu dulden (gilt nur für Ausführer in begünstigten Ländern); - verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt; - verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen.
Ort, Datum, Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners, Name und Funktionsbezeichnung |
6. |
Vorherige, nach Inkenntnissetzung erfolgte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in diesem Antrag enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichnete akzeptiert die Veröffentlichung und Bekanntmachung auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.
Ort, Datum, Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners, Name und Funktionsbezeichnung |
7. |
Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert: Registriernummer: ...................................................................................................................... Datum der Registrierung: ........................................................................................................... Datum, ab dem die Registrierung gilt: .......................................................................................
Unterschrift und Stempel ............................................................................................................ |
|
Informationshinweis zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System |
1. |
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Behörden eines begünstigten Staates oder eines Drittlands, die die Richtlinie 95/46/EG umsetzen, personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, finden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie Anwendung. |
2. |
Personenbezogene Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer werden für die Zwecke der Ursprungsregeln des APS der EU im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verarbeitet. Diese Rechtsvorschriften, in denen die APS-Ursprungsregeln der EU festgelegt sind, bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer. |
3. |
Die zuständige Behörde in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System. Eine Liste der zuständigen Behörden/Zolldienststellen ist auf der Webseite der Kommission abrufbar. |
4. |
Nutzer bei der Kommission, die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erhalten über eine Benutzer-ID und ein Passwort Zugang zu allen Daten dieses Antrags. |
5. |
Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine entzogene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung entzogen wurde. |
6. |
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren Daten, die durch das REX-System verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bzw. den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Registrierung zuständig sind, übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. |
7. |
Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/index_de.htm). Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden. (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/). |
(1) Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Europäischen Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die "Rechtsordnungen"). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.
(2) EU-Ausführer und Wiederversender sind verpflichtet, die EORI-Nummer anzugeben. Ausführer in begünstigten Ländern, Norwegen, der Schweiz und der Türkei müssen die Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter angeben.