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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
- 1.1.8. Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
1.1.8.3. Zentrale Verrechnungsstelle
Voraussetzungen für das vgVV sind, dass der Transport von mindestens zwei EVU's durchgeführt wird und die Verrechnung über eine zentrale Verrechnungsstelle erfolgt.
Das Übereinkommen über den nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) regelt im Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern CIM) das internationale Eisenbahnfrachtrecht.
Nach diesem Anhang B ist bei der Beförderung zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten der COTIF der "Internationale CIM Frachtbrief und Expressgutschein" (in der Folge CIM Frachtbrief) zu verwenden. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Länder sind COTIF-Mitglieder.
Nach Art. 414 ZK-DVO gilt der CIM Frachtbrief als Versandschein T1 oder T2 (siehe Abschnitt 1.1.8.1.1.).
Im Internationalen Eisenbahnverband (UIC)-Kodex (Abrechnungsvorschriften für den internationalen Güter- und Expressgutverkehr) ist die Abrechnung der Frachten und Gebühren von mit CIM Frachtbriefen durchgeführten Beförderungen zwischen den am Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.
Die Aufteilung der Frachten und Gebühren für die Beförderung auf die an dem Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen wird von der Empfangsbahn vorgenommen (erfolgt zB eine Beförderung im Eisenbahnverkehr von Antwerpen nach Wien, werden die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Empfänger der Sendung erhobenen Frachten und Gebühren auf die Österreichische Bahn, Deutsche Bahn und Belgische Bahn aufgeteilt). Für die Kontrolle, ob die am Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen die ihnen zustehenden Frachten und Gebühren erhalten haben, werden zwischen den EVU's Abstimmungsabrechnungen durchgeführt.
Diese Abrechnung der Frachten und Gebühren erfolgt bei den zentralen Verrechnungsstellen der EVU's. Die bei den zentralen Verrechnungsstellen von den EVU's geführten Aufzeichnungen sind nach Art. 415 ZK-DVO den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.
1.1.8.3.1. Zuständigkeit des Zollamtes Wien
Die Überprüfung bei der zentralen Verrechnungsstelle wird nach § 13 AVOG 2010 - DV vom Zollamt Wien durchgeführt.
Der genaue Ablauf ist in der Ablaufbeschreibung des Zollamtes Wien Aktenzahl 100000/12129/2012 geregelt.
1.1.8.3.2. EBG Frachtbriefe
Bei der zentralen Verrechnungsstelle werden auch die EGB-Frachtbriefe (Frachtbriefe nach dem Eisenbahnbeförderungsgesetz, die grundsätzlich nur im Anwendungsgebiet verwendet werden können) abgerechnet (siehe Abschnitt 1.1.8.1. Abs. 2).