Richtlinie des BMF vom 23.11.2021, 2021-0.792.777 gültig von 23.11.2021 bis 31.12.2021

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 3

Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern

30.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:

  • die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission.

Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Einfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Einfuhrbeschränkungen auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/1793 wurde erlassen, weil die Verordnung (EU) 2017/625 vorsieht, dass eine Liste von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu erstellen ist, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken bei der Einfuhr in die Europäische Union oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt, vorübergehend einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

Hinweis: Die in Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 normierten Einfuhrverbote für Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria bestehen, werden in Anlage 2 behandelt.

30.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den in der Spalte "Ursprungsland" angeführten Drittländern, wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebens- und Futtermittel die angegebenen KN-Codes und TARIC-Unterpositionen maßgebend sind.

  • Sofern in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" der Zusatz "Lebensmittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
  • Sofern in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" der Zusatz "Futtermittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

(2) Bei den in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y937" anzugeben, sofern für die ex-Positionen keine eigenen TARIC-Unterpositionen bestehen.

30.1.1. Lebensmittel und Futtermittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1793

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Lebensmittel bzw.und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unter-
position

Ursprungsland

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Bolivien (BO)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Schwarzer Pfeffer (PiperPiper nigrum)

(Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Brasilien (BR)

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Brasilien (BR)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

China (CN)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

China (CN)

gilt für Erzeugnisse, die in China erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Dominikanische Republik (DO)

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
  • 0709 60 10;
    0710 80 51

 

Dominikanische Republik (DO)

  • Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
  • ex 0709 60 99;
    ex 0710 80 59

20
20

 

  • Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

  • ex 0708 20 00;
    ex 0710 22 00

10
10

 

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
  • 0709 60 10;
    0710 80 51

 

Ägypten (EG)

  • Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

  • ex 0709 60 99;
    ex 0710 80 59

20
20

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Äthiopien (ET)

  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
  • 0802 21 00

 

Georgien (GE)

  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
  • 0802 22 00

 

 

  • MehlMischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Grieß und Pulver von HaselnüssenHaselnüsse enthaltend
  • ex 1106 30 900813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

4070
70
70

 

  • Haselnusspaste
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

70
40
05; 06
33
23

 

  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

  • ex 2008 19 12;
    ex 2008 19 19;
    ex 2008 19 92;
    ex 2008 19 95;
    ex 2008 19 99;
    ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98

30
30
30
20
30
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
  • ex 1106 30 90

40

 

  • Haselnussöl

(Lebensmittel)

  • ex 1515 90 99

20

 

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90;
1511 90 11;

 

Ghana (GH)

 

ex 1511 90 19;
1511 90 99

90

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90;
ex 0710 80 95

20
30

Indien (IN)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Kenia (KE)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00;
ex 0710 22 00

10
10

Kambodscha (KH)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Libanon (LB)

Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Sri Lanka (LK)

ex 0904 21 90;
ex 0904 22 00;
ex 2005 99 10;
ex 2005 99 80

20
11; 19
10; 90
94

 

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel - frisch)

ex 0810 90 20

20

Malaysia (MY)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Nigeria (NG)

gilt für Erzeugnisse, die in Nigeria erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10;
0910 91 90

 

Pakistan (PK)

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;
ex 1208 90 00;
ex 2008 99 99

10
10
50

Sierra Leone (SL)

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Senegal (SN)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Syrien (SY)

Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Syrien (SY)

Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59

20
20

Thailand (TH)

  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
  • 0802 21 00

 

Türkei (TR)

  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
  • 0802 22 00

 

 

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
  • ex 0813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

70
70
70

 

  • Haselnusspaste
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

70
40
05; 06
33
23

 

  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
  • ex 2008 19 12;
    ex 2008 19 19;
    ex 2008 19 92;
    ex 2008 19 95;
    ex 2008 19 99;
    ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98;
    ex 2008 19 12;
    ex 2008 19 19;
    ex 2008 19 92;
    ex 2008 19 95;
    ex 2008 19 99

30
30
30
20
30
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
30
30
30
20
30

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
  • ex 1106 30 90

40

 

  • Haselnussöl

(Lebensmittel)

  • ex 1515 90 99

20

 

  • Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 21;
0805 22;
0805 29

 

Türkei (TR)

Orangen

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Türkei (TR)

Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Türkei (TR)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

  • 0709 60 10;
    0710 80 51
  • ex 0709 60 99
  • ex 0710 80 59


 

20

20

Türkei (TR)

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (2)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Türkei (TR)

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59

20
20

Uganda (UG)

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Vereinigte Staaten (US)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98

 

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

  • Pistazien, in der Schale
  • 0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

  • Pistazien, geschält
  • 0802 52 00

 

 

  • Pistazien, geröstet

(Lebensmittel)

  • ex 2008 19 13;
    ex 2008 19 93

20
20

 

  • Aprikosen/Marillen, getrocknet
  • 0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

  • Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

  • 2008 50

 

 

  • Korianderblätter
  • ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

  • Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)
  • ex 1211 90 86

20

 

  • Minze
  • ex 1211 90 86

30

 

  • Petersilie

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

  • ex 0709 99 90

40

 

Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90;
ex 0710 80 95

20
30

Vietnam (VN)

Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59

20
20

Vietnam (VN)

(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

(2)"Unverarbeitete Erzeugnisse" siehe Abschnitt 1.1.5., "Endverbraucher" siehe Abschnitt 1.1.6. und "Inverkehrbringen" siehe Abschnitt 1.2.

30.1.2. Lebensmittel und Futtermittel gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1793

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1793

Lebensmittel bzw.und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unter-
position

Ursprungsland

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Argentinien (AR)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
  • 0802 21 00

 

Aserbaidschan (AZ)

  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
  • 0802 22 00

 

 

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
  • ex 0813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

70
70
70

 

  • Haselnusspaste
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

70
40
05; 06
33
23

 

  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
  • ex 2008 19 12;
    ex 2008 19 19;
    ex 2008 19 92;
    ex 2008 19 95;
    ex 2008 19 99;
    ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98

30
30
30
20
30
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
  • ex 1106 30 90

40

 

  • Haselnussöl

(Lebensmittel)

  • ex 1515 90 99

20

 

  • Lebensmittel, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

  • ex 1404 90 00 (2)

10

Bangladesch (BD)

gilt für Erzeugnisse, die in Bangladesch erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

  • Paranüsse in der Schale
  • 0801 21 00

 

Brasilien (BR)

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

  • ex 0813 50 31;
    ex 0813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

20
20
20
20

 

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Ägypten (EG)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
  • 0904

 

Äthiopien (ET)

  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

  • 0910

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Äthiopien (ET)

gilt für Erzeugnisse, die in Äthiopien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Ghana (GH)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Gambia (GM)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0908 11 00;
0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

gilt für Erzeugnisse, die in Indien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere SortenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10;

 

Indien (IN)

ex 0904 22 00;
ex 0904 21 90;
ex 2005 99 10;
ex 2005 99 80

11; 19
20
10; 90
94

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0908 11 00;
0908 12 00

 

Indien (IN)

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Indien (IN)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

10

Indien (IN)

Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59

20
20

Indien (IN)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Indien (IN)

gilt für Erzeugnisse, die in Indien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

  • Pistazien, in der Schale
  • 0802 51 00

 

Iran (IR)

  • Pistazien, geschält
  • 0802 52 00

 

 

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
  • ex 0813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

60
60
60

 

  • Pistazienpaste
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

60
30
03; 04
32
22

 

  • Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
  • ex 2008 19 13;
    ex 2008 19 93;
    ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98

20
20
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

  • ex 1106 30 90

50

 

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Sri Lanka (LK)

ex 0904 21 90;
ex 0904 22 00;
ex 2005 99 10;
ex 2005 99 80

20
11; 19
10; 90
94

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;
ex 1208 90 00;
ex 2008 99 99

10
10
50

Nigeria (NG)

Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99;
ex 0710 80 59

20
20

Pakistan (PK)

  • Erdnüsse, in der Schale
  • 1202 41 00

 

Sudan (SD)

  • Erdnüsse, geschält
  • 1202 42 00

 

 

  • Erdnussbutter
  • 2008 11 10

 

 

  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
  • 2008 11 91;
    2008 11 96;
    2008 11 98;
  • ex 2008 19 12;
  • ex 2008 19 13;
  • ex 2008 19 19;
  • ex 2008 19 92;
  • ex 2008 19 93;
  • ex 2008 19 95;
  • ex 2008 19 99



 

40

85

50

40

85

40

50

 

  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
  • 2305 00 00

 

 

  • Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

  • ex 1208 90 00

20

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Sudan (SD)

gilt für Erzeugnisse, die im Sudan erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

  • Feigen, getrocknet
  • 0804 20 90

 

Türkei (TR)

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
  • ex 0813 50 99

50

 

  • Feigenpaste, getrocknet
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

50
20
01; 02
31
21

 

  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
  • ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98;
    ex 2008 99 28;
    ex 2008 99 34;
    ex 2008 99 37;
    ex 2008 99 40;
    ex 2008 99 49;
    ex 2008 99 67;
    ex 2008 99 99

11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
11
10
10
10
10
60
95
60

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

  • ex 1106 30 90

60

 

  • Pistazien, in der Schale
  • 0802 51 00

 

Türkei (TR)

  • Pistazien, geschält
  • 0802 52 00

 

 

  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
  • ex 0813 50 39;
    ex 0813 50 91;
    ex 0813 50 99

60
60
60

 

  • Pistazienpaste
  • ex 2007 10 10;
    ex 2007 10 99;
    ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97

60
30
03; 04
32
22

 

  • Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
  • ex 2007 99 39;
    ex 2007 99 50;
    ex 2007 99 97;
    ex 2008 19 13;
    ex 2008 19 93;
    ex 2008 97 12;
    ex 2008 97 14;
    ex 2008 97 16;
    ex 2008 97 18;
    ex 2008 97 32;
    ex 2008 97 34;
    ex 2008 97 36;
    ex 2008 97 38;
    ex 2008 97 51;
    ex 2008 97 59;
    ex 2008 97 72;
    ex 2008 97 74;
    ex 2008 97 76;
    ex 2008 97 78;
    ex 2008 97 92;
    ex 2008 97 93;
    ex 2008 97 94;
    ex 2008 97 96;
    ex 2008 97 97;
    ex 2008 97 98

03; 04
32
22
20
20
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19
19

 

  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

  • ex 1106 30 90

50

 

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

  • 1207 40 90
  • ex 2008 19 19
  • ex 2008 19 99

 

40

40

Uganda (UG)

gilt für Erzeugnisse, die in Uganda erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

(2)Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1793

ZusammengesetzteAus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Abschnittes aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

(2)Lebensmittel, die Betelblätter (Die Bezeichnung der WarenPiper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem entspricht der Spalte ,Warenbezeichnung' der KN-Code 1404 90 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 00 angemeldeten Waren.

30.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. Diese Grenzkontrollstellen, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden

1.vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. genannten Lebensmittel und

2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. genannten Futtermittel

folgende Grenzkontrollstellen zugelassen:

  • die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100);
  • die Zollstelle Flughafen Linz (520100);
  • die Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100);
  • die Zollstelle Tisis (920400).

(2) Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigte GGED-D (siehe Abschnitt 30.3.1. Abs. 5 und Abschnitt 30.5.) vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach Abschnitt 30.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen.

(3) Nach Maßgabe des Kapitels II der Verordnung (EU) 2019/2124 und mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle kann ein Teil der Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen (siehe Abschnitt 30.3.1. Abs. 4).

(4) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/official-controls-and-enforcement/official-controls-imported-products/contact_en.

(5) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union ausgeladen werden (auch dies darf nur an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen), gilt der letzte Hafen oder Flughafen als Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden derartiger Umladegrenzkontrollstellen können bei umgeladenen Sendungen risikobasierte Dokumentenprüfungen vornehmen, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.

30.3. Einfuhrbeschränkung

30.3.1. Amtliche Kontrolle

(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebens- und Futtermittel (siehe Abschnitt 30.1.1.) an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebens- und Futtermittel (siehe Abschnitt 30.1.2.) an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

(3) In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrollen

Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen.

(4) Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Grenzkontrollstelle eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und allenfalls auch eine Laboruntersuchung der Waren erfolgen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle kann auch entscheiden, dass ein Teil der Einfuhrkontrolle an einer Kontrollstelle erfolgen kann. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk in Feld II.9 bzw. II.10. im GGED-D (siehe Abs. 5 und 6).

(5) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, englisch CHED-D, Muster siehe Abschnitt 30.5.) verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt wird. Die zuständige Behörde kann das GGED-D mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.

(6) Die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-D entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

Vermerk in Feld II.9 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.9 des GGED-D 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.

Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.

Vermerk in Feld II.10 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.10 des GGED-D 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.

Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.

Vermerk in Feld II.12 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Feld II.12 des GGED-D 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in lebensmittel- bzw. futtermittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.

Vermerk in Feld II.16 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.16 des GGED-D 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht als Lebens- bzw. Futtermittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-D entweder

1.vernichtet,

2.in das Ursprungsland zurückgesandt,

3.einer Sonderbehandlung zugeführt oder

4.für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecke verwendet

werden. Dabei ist nach Abschnitt 30.3.2. vorzugehen.

(7) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 5 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen.

(8) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Erfolgt eine Zollanmeldung für die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel ohne Vorlage eines GGED-D, so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und im Fall von Lebensmitteln unverzüglich den Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu verständigen, die die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen haben (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625).

(9) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Das GGED-D ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

30.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EU) 2019/1793 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Lebens- bzw. Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GGED-D) dokumentiert. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
  • verarbeitet oder
  • für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecke verwendet

werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:

  • die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer abgesprochen wurde,
  • der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
  • die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.

Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:

  • Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
  • Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GGED-D erst dann dem Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GGED-D vorgelegt wird.
  • Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.1 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen.

(3) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen.

(4) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

30.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für bestimmte Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-03: Lebensmittel - bestimmte Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs" (VuB-Code "020C") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C678

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D)

siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig

Y937

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission

Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 30.4. Abs. 2 oder 3 oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen; siehe Abschnitt 30.1.); dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden

Y978

Befreiung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1793

Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 30.4. Abs. 1; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden

Hinweis: Der Dokumentenartencode C678 (in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008) ist auch zu verwenden, sofern im Hinblick auf die am 13. Dezember 2019 gültig gewesene Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8 oder Anlage 13 zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) verwendet wird.

30.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 1) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 30.3.1. im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren durchzuführen.

(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Im Hinblick darauf ist für die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.

30.4. Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Beschränkungen sind die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:

a)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

c)nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

d)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

(2) Die Beschränkungen gelten ferner nicht für Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y937").

(3) Die Beschränkungen gelten überdies nicht für Lebens- und Futtermittel, die in der Union nicht in Verkehr gebracht (siehe Abschnitt 1.2.) werden sollen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y937"). Das trifft beispielsweise auf Sendungen, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, zu.

30.5. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D)

GGED-D - Teil I (Beschreibung der Sendung)  

GGED-D - Teil I (Beschreibung der Sendung)  

GGED-D - Teil II (Kontrollen)  

GGED-D - Teil III (Folgemaßnahmen)