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Anlage 3
Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern
30.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:
- die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission.
Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland hinsichtlich dieser Einfuhrbeschränkungen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Somit gelten die Einfuhrbeschränkungen auch bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch auch im Warenverkehr mit Nordirland.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/1793 wurde erlassen, weil die Verordnung (EU) 2017/625 vorsieht, dass eine Liste von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zu erstellen ist, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken bei der Einfuhr in die Europäische Union oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt, vorübergehend einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.
Hinweis: Die in Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 normierten Einfuhrverbote für Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen mit Ursprung
in Nigeria bestehen, werden in Anlage 2 behandelt.
30.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den in der Spalte "Ursprungsland" angeführten Drittländern, wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebens- und Futtermittel die angegebenen KN-Codes und TARIC-Unterpositionen maßgebend sind.
- Sofern in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" der Zusatz "Lebensmittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
- Sofern in der Spalte "Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)" der Zusatz "Futtermittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.
(2) Bei den in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y937" anzugeben, sofern für die ex-Positionen keine eigenen TARIC-Unterpositionen bestehen.
30.1.1. Lebensmittel und Futtermittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1793
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Lebensmittel bzw.und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unter- |
Ursprungsland |
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Bolivien (BO) |
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(Lebensmittel und Futtermittel) |
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20 |
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Schwarzer Pfeffer (PiperPiper nigrum) (Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert) |
ex 0904 11 00 |
10 |
Brasilien (BR) |
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|
Brasilien (BR) |
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(Lebensmittel und Futtermittel) |
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20 |
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China (CN) |
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(Lebensmittel und Futtermittel) |
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20 |
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Gemüsepaprika (Capsicum annuum) (Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert) |
ex 0904 22 00 |
11 |
China (CN) gilt für Erzeugnisse, die in China erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel) |
0902 |
|
China (CN) |
Auberginen (Solanum melongena) (Lebensmittel - frisch oder gekühlt) |
0709 30 00 |
|
Dominikanische Republik (DO) |
|
|
|
Dominikanische Republik (DO) |
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|
20 |
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(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
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10 |
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Ägypten (EG) |
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
20 |
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Sesamsamen (Lebensmittel) |
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40 40 |
Äthiopien (ET) |
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Georgien (GE) |
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4070 |
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70 |
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(Lebensmittel) |
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30 |
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40 |
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(Lebensmittel) |
|
20 |
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Palmöl (Lebensmittel) |
1511 10 90; |
|
Ghana (GH) |
|
ex 1511 90 19; |
90 |
|
Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) (Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet) |
ex 1211 90 86 |
10 |
Indien (IN) |
Okra (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90; |
20 |
Indien (IN) |
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) (Lebensmittel - frisch oder gekühlt) |
0708 20 |
|
Kenia (KE) |
Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter) |
ex 0709 40 00 |
20 |
Kambodscha (KH) |
Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis, vigna unguiculata spp. unguiculata) (Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
ex 0708 20 00; |
10 |
Kambodscha (KH) |
Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa) (Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11; 19 |
Libanon (LB) |
Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa) (Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) |
ex 2005 99 80 |
93 |
Libanon (LB) |
Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10 |
|
Sri Lanka (LK) |
|
ex 0904 21 90; |
20 |
|
|
|
|
Madagaskar (MG) |
|
|
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|
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(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus) (Lebensmittel - frisch) |
ex 0810 90 20 |
20 |
Malaysia (MY) |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
40 40 |
Nigeria (NG) gilt für Erzeugnisse, die in Nigeria erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
Gewürzmischungen (Lebensmittel) |
0910 91 10; |
|
Pakistan (PK) |
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00; |
10 |
Sierra Leone (SL) |
|
|
|
Senegal (SN) |
|
|
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|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa) (Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht) |
ex 2001 90 97 |
11; 19 |
Syrien (SY) |
Speiserüben (Brassica rapa spp. Raparapa) (Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren) |
ex 2005 99 80 |
93 |
Syrien (SY) |
Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99; |
20 |
Thailand (TH) |
|
|
|
Türkei (TR) |
|
|
|
|
|
|
70 |
|
|
|
70 |
|
|
|
30 |
|
|
|
40 |
|
(Lebensmittel) |
|
20 |
|
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet) |
0805 50 10 |
|
Türkei (TR) |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (Lebensmittel - frisch oder getrocknet) |
0805 21; |
|
Türkei (TR) |
Orangen (Lebensmittel - frisch oder getrocknet) |
0805 10 |
|
Türkei (TR) |
Granatäpfel (Lebensmittel - frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 75 |
30 |
Türkei (TR) |
Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
|
20 20 |
Türkei (TR) |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (2) (Lebensmittel) |
ex 1212 99 95 |
20 |
Türkei (TR) |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99; |
20 |
Uganda (UG) |
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
|
|
|
|
|
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|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Vereinigte Staaten (US) |
|
|
|
|
(Lebensmittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Usbekistan (UZ) |
(Lebensmittel) |
|
|
|
|
|
72 |
Vietnam (VN) |
|
|
20 |
|
|
|
30 |
|
(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter) |
|
40 |
|
Okra (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 99 90; |
20 |
Vietnam (VN) |
Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99; |
20 |
Vietnam (VN) |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)"Unverarbeitete Erzeugnisse" siehe Abschnitt 1.1.5., "Endverbraucher" siehe Abschnitt 1.1.6. und "Inverkehrbringen" siehe Abschnitt 1.2.
30.1.2. Lebensmittel und Futtermittel gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1793
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1793
Lebensmittel bzw.und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unter- |
Ursprungsland |
|
|
|
Argentinien (AR) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Aserbaidschan (AZ) |
|
|
|
|
|
|
70 |
|
|
|
70 |
|
|
|
30 |
|
|
|
40 |
|
(Lebensmittel) |
|
20 |
|
(Lebensmittel) |
|
10 |
Bangladesch (BD) gilt für Erzeugnisse, die in Bangladesch erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
|
|
|
Brasilien (BR) |
(Lebensmittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Ägypten (EG) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Äthiopien (ET) |
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze) |
|
|
|
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
40 40 |
Äthiopien (ET) gilt für Erzeugnisse, die in Äthiopien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
|
|
|
Ghana (GH) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
|
|
|
Gambia (GM) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel - getrocknete Gewürze) |
0908 11 00; |
|
Indonesien (ID) |
Betelblätter (Piper betle L.) (Lebensmittel) |
ex 1404 90 00 |
10 |
Indien (IN) gilt für Erzeugnisse, die in Indien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere SortenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10; |
|
Indien (IN) |
|
ex 0904 22 00; |
11; 19 |
|
Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel - getrocknete Gewürze) |
0908 11 00; |
|
Indien (IN) |
|
|
|
Indien (IN) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
Guarkernmehl (Lebensmittel und Futtermittel) |
ex 1302 32 90 |
10 |
Indien (IN) |
Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99; |
20 |
Indien (IN) |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
40 40 |
Indien (IN) gilt für Erzeugnisse, die in Indien erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
|
|
|
Iran (IR) |
|
|
|
|
|
|
60 |
|
|
|
60 |
|
|
|
20 |
|
(Lebensmittel) |
|
50 |
|
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) (Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert) |
0904 21 10 |
|
Sri Lanka (LK) |
|
ex 0904 21 90; |
20 |
|
Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) |
ex 1207 70 00; |
10 |
Nigeria (NG) |
Paprika der Capsicum-ArtenGattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) (Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren) |
ex 0709 60 99; |
20 |
Pakistan (PK) |
|
|
|
Sudan (SD) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40 85 50 40 85 40 50 |
|
|
|
|
|
(Lebensmittel und Futtermittel) |
|
20 |
|
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
40 40 |
Sudan (SD) gilt für Erzeugnisse, die im Sudan erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
|
|
|
Türkei (TR) |
|
|
50 |
|
|
|
50 |
|
|
|
11 |
|
(Lebensmittel) |
|
60 |
|
|
|
|
Türkei (TR) |
|
|
|
|
|
|
60 |
|
|
|
60 |
|
|
|
03; 04 |
|
(Lebensmittel) |
|
50 |
|
Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel) |
ex 2008 99 99 |
11; 19 |
Türkei (TR) |
Sesamsamen (Lebensmittel) |
|
40 40 |
Uganda (UG) gilt für Erzeugnisse, die in Uganda erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden |
Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel - frisch oder gekühlt) |
ex 0810 90 20 |
10 |
Vietnam (VN) |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem
KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1793
ZusammengesetzteAus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Abschnittes aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt |
|
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung (2) |
ex 1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
ex 1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)Lebensmittel, die Betelblätter (Die Bezeichnung der WarenPiper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem entspricht der Spalte ,Warenbezeichnung' der KN-Code 1404 90 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 00 angemeldeten Waren.
30.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. Diese Grenzkontrollstellen, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden
1.vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. genannten Lebensmittel und
2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. genannten Futtermittel
folgende Grenzkontrollstellen zugelassen:
- die Zollstelle Flughafen Wien Güterabfertigung (330100);
- die Zollstelle Flughafen Linz (520100);
- die Zollstelle Buchs/Bahnhof (920100);
- die Zollstelle Tisis (920400).
(2) Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 darf die Überführung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, nur erfolgen, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigte GGED-D (siehe Abschnitt 30.3.1. Abs. 5 und Abschnitt 30.5.) vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach Abschnitt 30.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen.
(3) Nach Maßgabe des Kapitels II der Verordnung (EU) 2019/2124 und mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle kann ein Teil der Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen (siehe Abschnitt 30.3.1. Abs. 4).
(4) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
(5) Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union ausgeladen werden (auch dies darf nur an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen), gilt der letzte Hafen oder Flughafen als Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden derartiger Umladegrenzkontrollstellen können bei umgeladenen Sendungen risikobasierte Dokumentenprüfungen vornehmen, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.
30.3. Einfuhrbeschränkung
30.3.1. Amtliche Kontrolle
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebens- und Futtermittel (siehe Abschnitt 30.1.1.) an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebens- und Futtermittel (siehe Abschnitt 30.1.2.) an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen.
(3) In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrollen
- im Fall von Lebensmitteln gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3).
Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer oder seinem Vertreter in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen.
(4) Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Grenzkontrollstelle eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle, eine Warenuntersuchung und allenfalls auch eine Laboruntersuchung der Waren erfolgen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle kann auch entscheiden, dass ein Teil der Einfuhrkontrolle an einer Kontrollstelle erfolgen kann. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk in Feld II.9 bzw. II.10. im GGED-D (siehe Abs. 5 und 6).
(5) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland bestätigtes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D, englisch CHED-D, Muster siehe Abschnitt 30.5.) verwendet, wobei der Umfang der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.3 bis II.6 und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle in den Feldern II.9, II.10, II.12 oder II.16 vermerkt wird. Die zuständige Behörde kann das GGED-D mittels Unterschrift und Stempel oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnen. Zusätzlich wird auf dem GGED-D der Vermerk "Validated" als Wasserzeichen aufgedruckt.
(6) Die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten dürfen nur zu jenem Zollverfahren überlassen werden, das der Entscheidung der zuständigen Behörde im GGED-D entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.9 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.
Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.
Vermerk in Feld II.10 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung muss in einem Versandverfahren direkt zu dem im Feld II.18 vermerkten Bestimmungsort befördert werden und darf während des Transports nicht entladen werden. Eine Kopie des GGED-D hat die Sendung (in Papierform oder in elektronischer Form) von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Eine Änderung des Bestimmungsortes ist nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle zulässig.
Da die Sendung noch nicht für den Binnenmarkt freigegeben worden ist, darf eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen.
Vermerk in Feld II.12 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in lebensmittel- bzw. futtermittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Zollverfahren; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.16 des GGED-D (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 angegebenen Gründen) nicht als Lebens- bzw. Futtermittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GGED-D entweder
1.vernichtet,
2.in das Ursprungsland zurückgesandt,
3.einer Sonderbehandlung zugeführt oder
4.für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecke verwendet
werden. Dabei ist nach Abschnitt 30.3.2. vorzugehen.
(7) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 5 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen.
(8) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.12 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.9, Feld II.10 oder Feld II.16 des GGED-D eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Erfolgt eine Zollanmeldung für die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel ohne Vorlage eines GGED-D, so haben die Zollbehörden die Sendung zurück zu halten und im Fall von Lebensmitteln unverzüglich den Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) und im Fall von Futtermitteln unverzüglich das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) zu verständigen, die die weiter erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen haben (Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625).
(9) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Das GGED-D ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
Hinweis: Das Feld II.23 (Nummer des Zollpapiers) kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung
durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden,
um relevante Informationen (zB die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die
Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
30.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen
(1) Sofern der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EU) 2019/1793 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Lebens- bzw. Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GGED-D) dokumentiert. So eine Ware kann nur
- in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
- unter Aufsicht des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
- verarbeitet oder
- für andere (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecke verwendet
werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:
- die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer abgesprochen wurde,
- der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat, und
- die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.
Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:
- Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
- Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt der Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit das GGED-D erst dann dem Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer, wenn der Unternehmer dieser Behörde belegt, dass er die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Lebens- bzw. Futtermittel in der Europäischen Union entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GGED-D vorgelegt wird.
- Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.1 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen.
(3) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen.
(4) Eine vom Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld II.16 des GGED-D angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Lebensmittel- bzw. Futtermittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GGED-D allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch den überwachenden Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Feld III.2 und III.3 des GGED-D vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
30.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für bestimmte Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-03: Lebensmittel - bestimmte Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs" (VuB-Code "020C") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C678 |
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D) |
siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig |
7007 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig |
siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
7008 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig |
siehe Abschnitt 30.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code C678 zulässig |
Y937 |
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission |
Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 30.4. Abs. 2 oder 3 oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen; siehe Abschnitt 30.1.); dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden |
Y978 |
Befreiung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1793 |
Codierung von Ausnahmen gemäß Abschnitt 30.4. Abs. 1; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C678, 7007 oder 7008 verwendet werden |
Hinweis: Der Dokumentenartencode C678 (in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008) ist
auch zu verwenden, sofern im Hinblick auf die am 13. Dezember 2019 gültig gewesene
Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8 oder Anlage 13 zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Dokument
für die Einfuhr (GDE) verwendet wird.
30.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 1) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 30.3.1. im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren durchzuführen.
(2) Im Hinblick auf Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hat die Zollbehörde vor der Überlassung der in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des GGED-D durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde
1.im Feld II.12 des GGED-D bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und
2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.
Im Hinblick darauf ist für die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. aufgeführten Lebens- und Futtermittel eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.
30.4. Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Beschränkungen sind die in Abschnitt 30.1.1. und Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:
a)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
b)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
c)nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
d)Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.
Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
(2) Die Beschränkungen gelten ferner nicht für Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y937").
(3) Die Beschränkungen gelten überdies nicht für Lebens- und Futtermittel, die in der Union nicht in Verkehr gebracht (siehe Abschnitt 1.2.) werden sollen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y937"). Das trifft beispielsweise auf Sendungen, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, zu.
30.5. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (GGED-D)