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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • A. Schriftliche Anmeldungen
II. Vereinfachte Verfahren
Artikel 76

(1) Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, dass

a) die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;

b) anstelle der Anmeldung nach Artikel 62 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abgegeben wird;

c) die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.

Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muss mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben.

(2) Außer in den nach dem Ausschussverfahren festzulegenden Fällen ist der Anmelder verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3) Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit den vereinfachten Anmeldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldungen wirksam wird; in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c) hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 62.

(4) Nach dem Ausschussverfahren werden besondere Vereinfachungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegt.