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Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009
gültig ab 14.12.2009
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr

417

Die Regelung gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 ist auch auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen anzuwenden.

418

Die Ausübung einer Tätigkeit, die den Anspruch auf Zuerkennung eines Pauschbetrages vermittelt, ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (siehe Rz 416) nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage kann anhand des Lohnzettels für das abgelaufene Jahr oder einer Unterlage über die laufende Lohnverrechnung eines Kalendermonats glaubhaft gemacht werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:23.12.2009
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lohnsteuer, Berufsgruppe Werbungskostenpauschbetrag, Berufsgruppe Werbungskosten
Stammfassung:07 2501/4-IV/7/01
Systemdaten: Findok-Nr: 19974.7
aufgenommen am: 23.12.2009 14:31:16
Dokument-ID: c5ca735b-95d2-4b10-ac16-c33a495c064a
Segment-ID: d955d875-13bb-47d9-8ef5-60e942bd1146
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