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erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland)
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Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland)
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reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus
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erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus
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A
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keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich
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Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *)
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Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, die von einer Person außerhalb des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden
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keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich
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B
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keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:
- bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
- pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
- bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
- bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
- bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von:
- bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
- pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
- bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
- bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
- bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *)
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von:
- bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
- pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
- bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
- bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
- bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von:
- bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
- pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
- bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
- bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
- bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
- bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.
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C
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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D
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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keine Artenschutzdokumente erforderlich
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