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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.7 ABC der Betriebsausgaben
Kongress
Siehe "Studienreisen" (Rz 1651).
Konventionalstrafe
Siehe "Strafen" (Rz 1649).
Konversationslexikon
Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).
Kosmetika
Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika".
Körperbehinderung
Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.
Kraftfahrzeug
Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).
Krankheitskosten
Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).
Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten.
Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002, Rz 902 bis 904.
Kranzspenden
Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.
Kreditgewährung an Kunden
Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514).
Kulanzleistung
Siehe Rz 4839.
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung".
Kunstwerke, Bilder
Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".