Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 06.05.2018

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Kongress

1575

Siehe "Studienreisen" (Rz 1651).

Konventionalstrafe

1576

Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Konversationslexikon

1577

Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).

Kosmetika

1578

Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika".

Körperbehinderung

1579

Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864.

Kraftfahrzeug

1580

Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).

Krankheitskosten

1581

Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142).

Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten.

Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002, Rz 902 bis 904.

Kranzspenden

1582

Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig.

Kreditgewährung an Kunden

1583

Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514).

Kulanzleistung

1584

Siehe Rz 4839.

Kulturveranstaltung, Kinobesuch

1585

Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung".

Kunstwerke, Bilder

1586

Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".