Richtlinie des BMF vom 01.01.2010, BMF-010311/0099-IV/8/2009 gültig von 01.01.2010 bis 08.06.2010

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 6

Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten

60.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:

  • die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff.

(2) Dieses Einfuhrverbot wurden erlassen, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Farbstoff E 128 Rot 2G, der einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zum Karzinogen Anilin unterliegt, als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich eingestuft hat.

60.1. Gegenstand

(1) Dem Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 unterliegen Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus allen Drittländern, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten.

(2) Im Hinblick auf die bisher zugelassene Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Breakfast Sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und in Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % kommen insbesondere folgende Waren für das Einfuhrverbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 in Betracht:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

1601 00 99

Breakfast Sausages, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten

ex

1602 49

Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält

ex

1602 50

Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält

ex

1602 90

Hackfleisch (Faschiertes), das den Farbstoff E 128 Rot 2G enthält

Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7005" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten der Entscheidung 2004/374/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

60.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2007 ist als Einfuhr das Befördern von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

60.3. Einfuhrverbot

(1) Die Einfuhr der in Abschnitt 60.1. angeführten Lebensmittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern, die die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, ist verboten.

(2) Wird eine derartige Sendung zu gewerblichen Zwecken zur Abfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 884/2007 abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde (Abschnitt 2 Abs. 4) herzustellen.

60.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Im Hinblick auf das Einfuhrverbot von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.

60.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").