Richtlinie des BMF vom 15.06.2009, BMF-010311/0046-IV/8/2009 gültig von 15.06.2009 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
  • 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

4.4.2. Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr

Für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden. Dafür gelten folgende Bedingungen:

a)die durch das vereinfachte Verfahren begünstigten Personen und Einrichtungen müssen registriert werden, ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen;

b)den registrierten Personen und Einrichtungen werden zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung gestellt;

c)die registrierten Personen und Einrichtungen werden ermächtigt, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen; ferner müssen diese Personen

i)die ausgefüllte Genehmigung oder Bescheinigung in Feld 23 unterzeichnen;

ii)unverzüglich eine Kopie der Genehmigung oder Bescheinigung an die ausstellende Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) senden;

iii)Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen sind und die Einzelheiten über die verkauften Exemplare (einschließlich des Namens der Art, der Beschreibung des Exemplars, der Herkunft des Exemplars), die Verkaufsdaten sowie Namen und Anschriften der Personen, an die die betreffenden Exemplare verkauft wurden, enthalten.