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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
3. Einfuhr aus Drittländern
3.1. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Einfuhr jede Verbringung von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Bei der Einfuhr sind die Einfuhrbeschränkungen von denjenigen Zollämtern wahrzunehmen, bei denen die Gestellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, also grundsätzlich von den Grenzeintrittszollstellen. Treten allerdings Bedenken, dass es sich bei einer Ware um Abfall handeln könnte, beispielsweise erst im Zuge einer Abfertigung zum freien Verkehr bei einer Innerlandszollstelle auf, sind, auch wenn die die vorangegangene Abfertigung zum Versandverfahren durchführende Grenzzollstelle diese Bedenken nicht geäußert hat, die zur Vollziehung der Beschränkungen erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Umgekehrt ist das Ergebnis bereits durch die Grenzzollstelle durchgeführter Ermittlungen (insbesondere in Bezug auf die Nichtabfalleigenschaft einer Ware) auch für die Innerlandszollstelle bindend.