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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0016-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.

2. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Unbeschadet der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der EU und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der EU gelten, sowie der Zollkodex der Türkei und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Türkei gelten.

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Grundbeschlusses gelten die Einfuhrförmlichkeiten im Ausfuhrstaat als erfüllt, wenn die für den freien Warenverkehr erforderliche Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) für die betreffenden Waren ausgefertigt worden ist.

Die Ausfertigung der vorgenannten Bescheinigung (Warenverkehrsbescheinigung A.TR.) führt zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der in Artikel 12 des Grundbeschlusses genannten handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die Waren unterworfen werden können.

Als Zeitpunkt des Entstehens der genannten Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist der Beteiligte, für den die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

Der dieser Zollschuld entsprechende Zollbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.