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- 2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
- 2.1. Aufgaben der Zollorgane
2.1.2. Verwaltungsübertretungen
Gemäß § 83 Abs. 8 AWG 2002 haben die Zollorgane weiters durch
1.Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, sowie durch
2.Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
an der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 AWG 2002 und § 79 Abs. 3 Z 8 AWG 2002 (siehe Abschnitt 2.1.2.1., Abschnitt 2.1.2.2. und Abschnitt 2.1.2.3.) mitzuwirken.
2.1.2.1. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Vermischen oder Vermengen von Abfällen
(1) Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist (mit einer Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro) zu bestrafen, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 AWG 2002 oder entgegen § 16 Abs. 1 AWG 2002 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 AWG 2002 vermischt oder vermengt.
(2) § 15 und § 16 AWG 2002 regeln Pflichten des Abfallbesitzers im Zuge der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen. Da dieser Bestimmung vor allem im Zusammenhang mit der Erhebung des Altlastenbeitrages praktische Bedeutung zukommt, werden diese Fälle in die Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000) aufgenommen werden.
2.1.2.2. Errichten, Betreiben oder Ändern von Abfallbehandlungsanlagen
(1) Gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist (mit einer Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro) zu bestrafen, wer eine Abfallbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach den § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigungen zu sein.
(2) Gemäß § 37 AWG 2002 bedarf nämlich die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer behördlichen Genehmigung. Da die Mitwirkung bei der Vollziehung an dieser Strafbestimmung vor allem im Zusammenhang mit der Erhebung des Altlastenbeitrages zu sehen ist, werden diese Fälle in die Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000) aufgenommen werden.
2.1.2.3. Befördern von gefährlichen Abfällen
(1) Gemäß § 79 Abs. 3 Z 8 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist (mit einer Geldstrafe bis zu 3.400 Euro) zu bestrafen, wer bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen entgegen § 19 AWG 2002 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist.
(2) Die Transportvorschriften des § 19 AWG 2002 werden im Abschnitt 7 behandelt.
(3) Durch die Übertragung der Kontrolle der während der Beförderung von Abfällen innerhalb Österreichs mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte auf Zollorgane (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 1 Z 1) und deren Verpflichtung, auch an der Vollziehung der für Verstöße dagegen vorgesehenen Strafbestimmung mitzuwirken wird klargestellt, dass zu den Aufgaben der Zollorgane nicht nur die Überwachung des (drittlands- oder binnen-)grenzüberschreitenden Verkehrs, sondern in Bezug auf gefährliche Abfälle auch die Überwachung des innerösterreichischen Verkehrs (einschließlich interne Transporte - siehe Abschnitt 7.2.) gehört.
(4) Bei Feststellung derartiger Verstöße ist nach Abschnitt 10 vorzugehen.