Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0028-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 25.08.2010

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

 

7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren

7.1. Warenkatalog

Liste der von der Bürgschaft im TIR-Verfahren ausgeschlossenen Waren unabhängig vom zollrechtlichen Status

 

HS Code

Warenart

02.02

Fleisch von Rindern, gefroren

04.02

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 04.05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

08.03

Bananen, frisch

17.01

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

ex 22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

ex 22.08

Branntwein, Likör und andere Spirituosen

 

 

Hinweis:

Darüber hinaus ist zu beachten, dass derzeit keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben werden und daher nachstehende Waren ebenfalls nicht im TIR-Verfahren befördert werden dürfen:

HS Code

Warenart

24.03.10

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

24.02.20

Zigaretten, Tabak enthaltend

24.03.20

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen