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Anlage 2
Liste der KN-Codes von Waren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fallen können
1. Allgemeine Informationen
Dieses Dokument enthält einen Auszug aus der Kombinierten Nomenklatur (KN). Es führt diejenigen Waren auf, bei denen es sich um ozonabbauende Stoffe handelt oder die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen und die deshalb unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen. Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren oder der Handel mit ihnen kann verboten sein oder anderen zoll- oder nichtzollrechtlichen Maßnahmen unterliegen.
Das Ziel dieses Dokuments besteht darin, die Zollbehörden beim Identifizieren solcher Waren zu unterstützen.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Liste, wie im Folgenden angegeben, nicht erschöpfend ist. Während im Falle von Stoffen das Vorhandensein eines der aufgeführten KN-Codes bedeutet, dass es sich bei der Ware um einen ozonabbauenden Stoff handelt, bedeutet bei Produkten oder Einrichtungen das Vorhandensein eines KN-Codes nicht automatisch, dass diese Ware stets der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt.
Der Begriff "Ware" umfasst alle Waren, die unter einen bestimmten KN-Code fallen, unabhängig davon, ob es sich um einen Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 handelt.
Der Begriff "ozonabbauender Stoff" wird kollektiv für in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführte geregelte Stoffe und für in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte neue Stoffe verwendet.
2. Vielfältige Verwendungszwecke
Ozonabbauende Stoffe (ODS) kommen in vielen Waren zum Einsatz. Sie wurden weltweit in großen Mengen und vielen Bereichen verwendet, z. B.zB als Treibgas in Sprühdosen, als Kältemittel oder als Lösemittel, und werden es in einigen Ländern immer noch. Um die Liste in Kapitel 3 kurz zu halten, enthält sie nicht alle Waren, die möglicherweise als Spray oder Schaum vermarktet werden oder die Lösemittel, Kühlanlagen oder Schäume enthalten können, sofern diese nicht ein besonderes Risiko darstellen.
2.1. Sprühdosen und Feuerlöscher
Der Einsatz ozonabbauender Stoffe als Treibgas in Sprühdosen und Feuerlöschsystemen war weit verbreitet. Auch wenn die Verwendung ozonabbauender Stoffe in Sprühdosen mittlerweile fast überall auf der Welt verboten ist, besteht immer noch die Möglichkeit, dass bei bestimmten Aerosol-Produkten weiterhin ozonabbauende Stoffe genutzt werden. Ein- und Ausfuhr von Sprühdosen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sind in der EG verboten. Ausgenommen hiervon sind einzig sogenannte Dosier-Inhalatoren ("Asthmasprays"), die FCKW enthalten können und die mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt werden dürfen (siehe Abschnitt 3.3.).
Im Gegensatz zu Sprühdosen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, dürfen Feuerlöscher auf Halon-Basis unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Anwendungen mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz ein- oder ausgeführt werden (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).
2.2. Lösemittel
Ebenso wie für Aerosole wurden ozonabbauende Stoffe häufig als Lösemittel verwendet. Dies betrifft vor allem 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform, KN-Code 2903 19 10) und Tetrachlorkohlenstoff (Tetrachlormethan, KN-Code 2903 14 00) sowie FCKW-113 (Trichlortrifluorethan, KN-Code 2903 43 00), H-FCKW-141b (1,1-Dichlor-1-Fluorethan oder R-141b, KN-Code 2903 49 15) und H-FCKW-225 (Dichlorpentafluorpropan, KN-Code 2903 49 19).
Üblicherweise sollten Waren, die ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten, in KN-Codes für Gemische, die ozonabbauende Stoffe enthalten (KN-Codes 3824 71 00 bis 3824 77 00), eingereiht werden. Es kann aber auch vorkommen, dass sie in KN-Codes eingereiht werden, die stärker den Verwendungszweck widerspiegeln, beispielsweise in die Codes für zusammengesetzte Lösemittel, Farben, Lacke und viele weitere Waren (insbesondere der Kapitel 29 und 38). Ein- und Ausfuhr von Waren, die ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten, sind mit Ausnahme von Laborchemikalien in der EG verboten.
Für Ein- oder Ausfuhren geregelter Stoffe als Lösungsmittel zu Labor- und Analysezwecken sind Einfuhr oder Ausfuhrlizenzen erforderlich (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).
2.3. Kälte-/Klimaanlagen
Ozonabbauende Stoffe wurden weitverbreitet als Kältemittel in den verschiedensten Kühlsystemen verwendet, etwa in Haushalts- und Industriekühlschränken, Klimaanlagen oder Wärmepumpen. Ein- und Ausfuhr von Waren, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel enthalten oder benötigen, sind in der EG verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr von Einrichtungen, die H-FCKW enthalten, sind möglich, erfordern aber eine Lizenz. Geregelte Stoffe fanden eine breite Anwendung als Kältemittel in jeder Art von Kühlgeräten, und zwar sowohl in Haushaltskühlanlagen als auch in gewerblichen Kühlanlagen, in Klimaanlagen oder in Wärmepumpen. Die Ein- und Ausfuhr derartiger Kälte- bzw. Klimaanlagen in die bzw. aus der Europäischen Union ist verboten. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten. Diese dürfen mit einer gültigen Ausfuhrlizenz ausgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.).
2.4. Schaum
Ozonabbauende Stoffe waren ebenfalls ein gängiges Treibmittel für verschiedenste Schäume und können in diesen ebenso enthalten sein wie in den bei der Schaumherstellung genutzten Polyolmischungen. Ein- und Ausfuhr solcher Polyolmischungen sowie von Waren, die im Schaum ozonabbauende Stoffe enthalten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, sind in der EG verboten. Geregelte Stoffe fanden auch eine breite Anwendung als Treibmittel in Schaumstoffen. Schaumstoffe können daher geregelte Stoffe ebenso enthalten wie Polyolmischungen, die für die Schaumstoffproduktion verwendet werden. Die Ein- und Ausfuhr von Polyolmischungen als auch von Schaumstoffen, die geregelte Stoffe enthalten, ist verboten.
2.5. Abfälle
Während die Einfuhr von Abfällen ozonabbauender Stoffe oder Abfällen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist (siehe Abschnitt 2.3.) erlaubt ist, ist die Ausfuhr von Abfällen ozonabbauender Stoffe oder von Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen, seit dem 1. Jänner 2010 verboten. Dies betrifft insbesondere Kühlsysteme (Kühlschränke, Klimaanlagen) und Altfahrzeuge. In beiden können ozonabbauende Stoffe als Kältemittel oder in Schaumstoffen enthalten sein. Darüber hinaus können Bauabfälle, in denen sich beispielsweise Isolierschäume befinden, ozonabbauende Stoffe enthalten.
3. Betroffene KN-Codes
In diesem Kapitel werden die KN-Codes derjenigen Waren aufgeführt, die entweder ozonabbauende Stoffe sind oder diese enthalten oder benötigen und die deshalb unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen. Die Ein- oder Ausfuhr dieser Waren kann verboten sein, bestimmte Lizenzen erfordern oder anderen Maßnahmen unterliegen (siehe Abschnitt 2. oder Abschnitt 3.).
Die Zahlen in den eckigen Klammern im Feld "Anmerkung" der im Folgenden aufgeführten Tabellen verweisen auf die Maßnahmen, denen die Waren gemäß Kapitel 4 unterliegen.
3.1. Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
2845 90 10 |
Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom) |
Dies betrifft üblicherweise deuterierte oder anderweitig radioaktiv markierte ozonabbauende Stoffe, die als Laborchemikalien verwendet werden. [1] |
2845 90 90 |
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich - andere |
|
3.2. Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
2903 11 00 |
Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) |
Dies betrifft ausschließlich: Chlormethan (Methylchlorid, CAS-Nr. 74-87-3) [2] |
2903 14 00 |
Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff) |
Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe. [1] |
2903 19 10 |
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) |
|
2903 39 11 |
Brommethan (Methylbromid) |
|
2903 39 19 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: Kohlenwasserstoffe: --- Bromide ---- andere |
Dies betrifft ausschließlich:1-Brompropan (n-Propylbromid, CAS-Nr. 106-94-5) Bromethan (Ethylbromid, CAS-Nr. 74-96-4) [2] |
2903 39 90 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: -- andere --- Fluoride und Iodide |
Dies betrifft ozonabbauende Stoffe nicht, doch wird dieser KN-Code bekanntermaßen verwendet, um Lieferungen ozonabbauender Stoffe zu verschleiern (z. B.zB gekennzeichnet als HFKW-134a alias R-134a alias 1,1,1,2-Tetrafluorethan, CAS 811-97-2, bei dem es sich um ein gängiges, unbeschränktes Kältemittel handelt). |
2903 4171 00 |
TrichlorfluormethanChlordifluormethan (H-FCKW-22) |
Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe. [1] |
2903 4272 00 |
Dichlordtrifluormethan |
|
2903 73 00 |
Dichlorfluorethan |
|
2903 74 00 |
Chlordifluorethan |
|
2903 75 00 |
Dichlorpentafluorpropan |
|
2903 76 10 |
Bromchlordifluormethan |
|
2903 76 20 |
Bromtrifluormethan |
|
2903 76 90 |
Dibromtetrafluorethan |
|
2903 77 10 |
Trichlorfluormethan |
|
2903 77 20 |
Dichlordifluormethan |
|
2903 43 00 1077 30 |
Trichlortrifluorethane - 1,1,1,-Trichlortrifluorethan (CFC-113a) |
|
2903 43 00 9077 40 |
TrichlortrifluorethaneDichlortetrafluorethan - andere |
|
2903 44 1077 50 |
DichlortetrafluorethaneChlorpentafluorethan |
|
2903 44 90 |
Chlorpentafluorethan |
|
2903 4577 90 10 |
Chlortrifluormethan |
|
2903 4577 90 15 |
Pentachlorfluorethan |
|
2903 4577 90 20 |
Tetrachlordifluorethane |
|
2903 4577 90 25 |
Heptachlorfluorpropane |
|
2903 4577 90 30 |
Hexachlordifluorpropane |
|
2903 4577 90 35 |
Pentachlortrifluorpropane |
|
2903 4577 90 40 |
Tetrachlortetrafluorpropane |
|
2903 4577 90 45 |
Trichlorpentafluorpropane |
|
2903 4577 90 50 |
Dichlorhexafluorpropane |
|
2903 4577 90 55 |
Chlorheptafluorpropane |
|
2903 46 10 |
Bromchlordifluormethan |
|
2903 46 20 |
Bromtrifluormethan |
|
2903 46 90 |
Dibromtetrafluorethane |
|
2903 4778 00 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen: -- andere perhalogenierte Derivate |
Dies betrifft ausschließlich: Dibromdifluormethan (Halon-1202, CAS-Nr. 75-61-6) [6] |
2903 49 11 |
Chlordifluormethan (H-FCKW-22) |
Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe. [1] |
2903 49 15 |
1,1-Dichlor-1-fluorethan (H-FCKW-141b) |
|
2903 49 1979 11 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen: -- andere --- nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate: ---- des Methans, Ethans oder Propans (H-FCKW) ----- andere |
Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe. [1] |
2903 49 3079 21 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen: -- andere --- nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate: ---- des Methans, Ethans oder Propans |
|
2903 49 8079 90 10 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen: Dies betrifft ausschließlich: Bromchlormethan (CAS-Nr. 74- andere97-5) --- andere[1] ---- Bromchlormethan |
Dies betrifft ausschließlich: Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5) [1] |
3.3. Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
3004 32 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: - Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend: -- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend |
Dies betrifft Dosier-Inhalatoren (z. B.zB Asthmasprays), die ozonabbauende Stoffe als Treibmittel verwenden. [3] |
3004 90 |
andere Arzneiwaren dieser Unterposition |
|
3.4. Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 3208 3209 3210 |
Anstrichfarben und Lacke aller Art |
Anstrichfarben, Lacke und in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente aller Art können ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten. Bei Sprühdosen können ozonabbauende Stoffe als Treibmittel enthalten sein (siehe Kapitel 2 über Aerosole). Spezielle flammhemmende Anstrichfarben können Halone enthalten.[4], falls in Form von Abfällen: [5] |
3212 90 00 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere |
Anstrichfarben, Lacke und in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente aller Art können |
3.5. Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
3403 11 00 3403 91 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
Dies betrifft Zubereitungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten. Ozonabbauende Stoffe wurden früher in der chemischen Reinigung verwendet, ein solcher Einsatz ist heute jedoch verboten. [4] |
3403 91 00 |
- andere -- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
3.6. Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
3808 91 90 90 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B.zB Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger): - andere -- Insektizide --- andere ---- andere |
Wenn sie Methylbromid enthalten [4] |
3808 99 10 |
- andere -- andere --- Rodentizide |
|
3808 99 90 |
- andere -- andere --- andere |
|
3813 00 00 10 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben - Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte zur Verwendung in bestimmten Luftfahrzeugen gemäß KN-Code 8424 |
Ozonabbauende Stoffe (hauptsächlich Halone) wurden häufig in Feuerlöschern verwendet. Heute sind sie nur noch in Ausnahmefällen zulässig, in erster Linie bei der Verwendung in Luftfahrzeugen oder Militäreinrichtungen. [1] |
3813 00 00 90 |
- andere |
|
3814 00 90 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: - andere |
Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten [1] |
3822 00 00 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten [1] |
3824 71 00 |
Mischungen, perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend |
Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe. [1] |
3824 72 00 |
Mischungen, Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend |
|
3824 73 00 |
Mischungen, teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend |
|
3824 74 00 |
Mischungen, teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend |
|
3824 75 00 |
Mischungen, Tetrachlorkohlenstoff enthaltend |
|
3824 76 00 |
Mischungen, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend |
|
3824 77 00 |
Mischungen, Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend |
|
3824 79 00 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten -- andere |
Dies betrifft Mischungen ozonabbauender Stoffe (hier: nur "neue Stoffe"), die nicht unter die spezifischeren Codes 3824 70 00 bis 3824 77 00 fallen [2] |
3824 90 70 |
Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken |
Einige Flammschutzmittelzubereitungen können auf Halonen beruhen [4], [5] |
3824 90 97 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder - kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere -- andere --- andere ---- andere |
Dieser KN-Code bezieht sich in der Regel nicht auf ozonabbauende Stoffe. Es ist jedoch bekannt, dass Mischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, mitunter irrtümlich oder absichtlich in diesen KN-Code eingereiht werden (z. B.zB zur Schaumherstellung verwendete Polyolmischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten). |
3825 10 |
Siedlungsabfälle |
Dies betrifft Abfälle, die ozonabbauende Stoffe enthalten, z. B.zB Bauschutt (Schäume) oder Kühlanlagen. |
3825 41 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle: - Abfälle von organischen Lösemitteln - halogeniert |
[5] |
3.7. Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
3921 11 00 |
Andere Tafeln, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen - aus Zellkunststoff -- aus Polymeren des Styrols |
Dies betrifft Schaumkunststoffe, die mit ozonabbauenden Stoffen aufgeblasen wurden. [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
3921 12 00 |
-- aus Polymeren des Vinylchlorids |
|
3921 13 10 |
-- aus Polyurethan --- aus Weichschaum |
|
3921 13 90 |
-- aus Polyurethan --- andere |
|
3921 14 00 |
-- aus regenerierter Cellulose |
|
3921 19 00 |
-- aus anderen Kunststoffen |
|
3.8. Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; Kunststoffe und Waren daraus
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 8415 |
Klimageräte |
Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen: [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
Alle Codes unter: 8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen aller Art |
|
8419 60 |
Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
|
8424 10 00 10 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: - Feuerlöscher, auch mit Füllung -- zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen |
Ozonabbauende Stoffe (hauptsächlich Halone) wurden häufig in Feuerlöschern verwendet. Heute sind sie nur noch in wenigen Fällen zulässig, in erster Linie bei der Verwendung in Luftfahrzeugen oder Militäreinrichtungen. [1] |
8424 10 00 90 |
-- andere |
|
8424 90 00 |
- Teile |
|
8451 10 00 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
Dies betrifft Anlagen, die für die chemische Reinigung ozonabbauende Stoffe benötigen. [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
8476 21 00 |
Warenverkaufsautomaten: - Getränkeverkaufsautomaten: -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen |
Dies betrifft Waren mit Kühlvorrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen oder Schäume (z. B.zB zur Isolierung) enthalten, die mit ozonabbauenden Stoffen aufgeblasen wurden. [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
|
- andere Maschinen -- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen |
|
|
- Teile |
|
8477 80 11 |
Maschinen und Apparate zum Bei- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere Maschinen und Apparate: -- Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk: --- Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen |
Dies betrifft Anlagen, die zum Aufschäumen ozonabbauende Stoffe benötigen. [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
8477 80 19 |
--- andere |
|
3.9. Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 8601 8602 8603 8604 8605 8606 8607 |
Lokomotiven, Personenwagen, Bahndienstfahrzeuge oder Güterwagen und Wagen aller Art |
ozonabbauende Stoffe in Klima- oder Kälteanlagen oder in Schäumen enthalten (z. B.zB zur Isolierung oder in Sitzen verwendet). [4], falls in Form von Abfällen: [5] |
8609 00 90 |
Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet: - andere |
|
3.10. Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 8701 8702 8703 8704 8705 |
Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge, Personenkraftwagen |
ozonabbauende Stoffe in Klima- oder Kälteanlagen oder in Schäumen enthalten (z. B.zB zur Isolierung oder in Sitzen verwendet). Moderne Fahrzeuge (nach ca. 2000 konstruiert) sollten nicht betroffen sein. Fahrzeuge von vor 1990 sind wahrscheinlich betroffen. [4], falls in Form von Abfällen: [5 |
Alle Codes unter: 8708 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
|
Alle Codes unter: 8709 |
Kraftkarren |
|
8710 00 00 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Solche Waren enthalten wahrscheinlich Halone oder Einrichtungen, die Halone benötigen. [1] |
Alle Codes unter: 8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger |
Siehe Anmerkung zu KN-Code 8701 |
3.11. Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 8802 |
Andere Luftfahrzeuge (z. B.zB Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
Solche Waren sind wahrscheinlich mit Feuerlöschern oder Einrichtungen mit Halonen ausgerüstet. Zudem können solche Waren ozonabbauende Stoffe in Klima- und Kühlanlagen oder in Schäumen enthalten (z. B.zB verwendet zur Isolierung oder in Sitzen). Waren mit Halonen: [1] Sonstige Waren: [4] Abfälle: [5] |
3.12. Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
Alle Codes unter: 8901 8902 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Tankschiffe, Kühlschiffe, Fischereifahrzeuge |
Solche Waren sind wahrscheinlich mit Feuerlöschern oder Einrichtungen mit Halonen ausgerüstet. Zudem können solche Waren ozonabbauende Stoffe in Klima- und Kühlanlagen oder in Schäumen enthalten (z. B.zB verwendet zur Isolierung oder in Sitzen). Waren mit Halonen: [1] Sonstige Waren: [4] Abfälle: [5] |
Alle Codes unter: 8903 91 8903 92 8904 8905 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote, Schlepper und Schubschiffe, Feuerschiffe |
Siehe oben; jedoch weniger wahrscheinlich, dass diese ozonabbauende Stoffe enthalten. |
8906 10 00 |
Kriegsschiffe |
Siehe oben; jedoch weniger wahrscheinlich, dass diese ozonabbauende Stoffe enthalten. |
3.13. Kapitel 98: Vollständige Fabrikationsanlagen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anmerkungen |
9880 xx 00 |
Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels |
Dies betrifft Anlagen, die ozonabbauende Stoffe benötigen. [1] |
4. Maßnahmen
In diesem Kapitel sind die anwendbaren Maßnahmen für ozonabbauende Stoffe oder für Waren, die ozonabbauende Stoffe enthalten, kurz aufgeführt. In den vorstehenden Tabellen wird in eckigen Klammern auf diese Maßnahmen verwiesen.
(1) Die Einfuhr oder Ausfuhr solcher Waren unterliegt Lizenzen und anderen nichtzollrechtlichen Maßnahmen. [Waren, die unter Artikel 15 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]
(2) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren unterliegt nichtzollrechtlichen Maßnahmen (hier: Meldung). [Waren, die unter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]
(3) Die Einfuhr solcher Waren ist untersagt, die Ausfuhr jedoch mit entsprechender Lizenz erlaubt. [Waren, die unter Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]
(4) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren ist verboten. Ausnahmen können mit entsprechender Lizenz für die Ausfuhr bestimmter FCKW-haltiger Waren gelten. [Waren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 mit der Ausnahme von Waren, die unter Artikel 17 Absatz 3 fallen]
(5) Die Einfuhr von Abfällen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, ist erlaubt, die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführten ozonabbauenden Stoffen ist jedoch verboten. Das Ausfuhrverbot umfasst zudem die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine ozonabbauenden Stoffe mehr enthalten, zur Funktion aber ozonabbauende Stoffe benötigen (z. B.zB alte Klimaanlagen).
(6) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren ist verboten, sofern nicht als Ausgangsmaterial oder für Labor- und Analysezwecke verwendet, für Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren nach den Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder der Freizone. [Waren, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]
Die entsprechenden zollrechtlichen Maßnahmen können Folgendes umfassen: Ein- oder Ausfuhrverbote, Lizenz.
Die nichtzollrechtlichen Maßnahmen können Folgendes umfassen: Mengenbeschränkungen, Verwendungsbeschränkungen, Meldung, Genehmigung.