Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.4 Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (§ 69 Abs. 3 EStG 1988)

1173

Bezüge gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze steuerpflichtig, unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder ob eine Entschädigung in Höhe des tatsächlichen Verdienstentganges erfolgt. Die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 gelten sinngemäß.

1174

Unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung oder der tatsächliche Verdienstentgang beansprucht wird, steht der Freibetrag von 20 Euro für denselben Tag nur einmal zu. Bei einer anschließend an die Pauschalentschädigung geleisteten Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang ist der Freibetrag ein zweites Mal auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Nachzahlung für den tatsächlichen Verdienstentgang in einem anderen Kalenderjahr erfolgt.

1175

Bei Fortzahlung der Dienstbezüge für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes sowie bei Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder im Sinne der §§ 36 und 37 des Heeresgebührengesetzes 2001 ist für zusätzliche Entschädigungen der Freibetrag von 20 Euro nicht abzuziehen.