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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0016-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.

5. Unmittelbare Beförderung

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Jedoch können Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch Drittländer befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Drittland erfolgt ist,

oder

b)eine von den Zollbehörden des Drittlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Waren,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Drittland oder

c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Waren können in Rohrleitungen durch Drittländer zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden.