Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)

15.5 Abtretung von Pensionsansprüchen (§ 47 Abs. 3 EStG 1988)

1020

Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 können abgetreten und gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber bzw. der Sozialversicherungsträger kann nicht dazu verhalten werden, die Abtretung eines Pensionsanspruches anzunehmen. Eine Abtretung an Arbeitgeber, die Lohn aus einem aktiven Dienstverhältnis auszahlen, ist nicht möglich.

1021

Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Abtretung ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen, die auch über die ausgezahlten Bezüge einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen hat.