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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
18. Ausgangsnachweis - Ausfuhrfrist
18.1. Allgemeines
Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer die Vorlage des Ausgangsnachweises verlangen (Art. 792b Abs. 1 ZK-DVO). Dies hat stichprobenweise vor allem in den Fällen zu erfolgen, in denen die Ausfuhren nicht im ECS-Verfahren abgewickelt werden.
Haben die Waren das Zollgebiet nicht innerhalb von 90 Tagen nach deren Überlassung zur Ausfuhr verlassen bzw. kann die Ausfuhr nicht nachgewiesen werden, so hat die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären und dies dem Anmelder bzw. Ausführer mitzuteilen (Art. 792a Abs. 2 ZK-DVO).
Dem Anmelder bzw. Ausführer ist jedoch zuvor die Möglichkeit einzuräumen, entsprechende Nachweise über die erfolgte Ausfuhr vorzulegen;
dies können zB sein:
- von Frachtführer bestätigte Frachtbriefe, Manifeste (AWB, BoL, ...) Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente, und dergleichen (gilt nicht für die Wiederausfuhr),
- zollamtlich bestätigte Kopien des ABDs oder Rückscheine des Kontrollexemplars T5,
- beglaubigte Kopien der Verzollungsunterlagen im Bestimmungsland
Bei Ausfuhren im ECS ist der Anmelder bzw. Ausführer nach Ablauf von 60 Tagen betreffend Auskünfte über den Verbleib der Waren zu kontaktieren und zur Übermittlung von allfällig dienlichen Unterlagen unter Hinweis auf eine mögliche Ungültigerklärung aufzufordern.
Dies kann sowohl schriftlich (im Postwege oder mittels Fax) als auch elektronisch (mittels e-Mail) erfolgen.