Richtlinie des BMF vom 12.04.2007, BMF-010311/0055-IV/8/2007 gültig von 12.04.2007 bis 09.08.2007

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

4. Ausnahmen

4.1. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Tiere aus Drittstaaten

(1) Von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt sind die nachstehenden Tiere ausgenommen. Diese Ausnahmen gelten aber nur insoweit, als keine Sperrkundmachungen gemäß Abschnitt. 5.2. bestehen.

1.Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.6.) bei einer (vorübergehenden) Einfuhr im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, sofern die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind:

A)Hunde, Hauskatzen und Frettchen:

a)aus Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Weißrussland, Kanada, Chile, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Kroatien, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russische Föderation, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika, St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna sowie Mayotte:

  • maximal fünf Tiere pro Person, sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.15., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) mitgeführt wird, wobei
  • eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist;

b)aus Andorra, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland, den Färöer Inseln, Ceuta und Melilla, Französisch Guyana, Guadeloupe, Martnique und Rénion:

  • Tiere (ohne mengenmäßige Beschränkung), sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.15., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) oder ein Heimtierausweis (1.2.14., Formular siehe Anlage 3 Muster 3) mitgeführt wird, wobei
  • eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist;

c)aus allen anderen Ländern:

  • maximal fünf Tiere pro Person, sofern für jedes Tier eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.15., Formular siehe Anlage 3 Muster 4) mitgeführt wird und
  • eine Bestätigung der Titerbestimmung (Abschnitt 1.2.15. Abs. 3 und 4) vorliegt;

B)Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne Auflagen aus Andorra, den Färöern Inseln, Grönland, Island, Lichtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3);

C)andere Heimtiere: für diese Tiere hat die Europäische Kommission derzeit noch keine einheitlichen Bescheinigungen oder eine Kennzeichnungspflicht festgelegt. Bis auf weiteres können daher andere Heimtiere als Hunde, Hauskatzen, Frettchen und Vögel ohne Auflagen verbracht werden. Es gelten allerdings folgende Mengenregelungen:

a)aus Andorra, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland und den Färöer Inseln:

  • Heimtiere ohne mengenmäßige Beschränkung;

b)aus allen anderen Ländern:

  • pro Person maximal fünf Heimtiere.

2.Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.6.) bei einer Wiedereinfuhr aus einem Drittland in die EU im Reiseverkehr:

A)Hunde, Hauskatzen und Frettchen:

a)aus Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Weißrussland, Kanada, Chile, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Kroatien, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russische Föderation, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika, St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna sowie Mayotte:

  • ein Heimtierausweis (Abschnitt 1.2.14., Formular siehe Anlage 3 Muster 3), wobei
  • eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist;

b)aus Andorra, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland, den Färöer Inseln, Ceuta und Melilla, Französisch Guyana, Guadeloupe, Martnique und Rénion:

  • ein Heimtierausweis (Abschnitt 1.2.14., Formular siehe Anlage 3 Muster 3), wobei
  • eine Bestätigung der Titerbestimmung nicht erforderlich ist;

c)aus allen anderen Ländern:

B)Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne Auflagen aus Andorra, den Färöern Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Lichtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3);

C)andere Heimtiere: für diese Tiere hat die Europäische Kommission derzeit noch keine einheitlichen Bescheinigungen oder eine Kennzeichnungspflicht festgelegt. Bis auf weiteres können daher andere Heimtiere als Hunde, Hauskatzen, Frettchen und Vögel ohne Auflagen in die EU zurückgebracht werden;

3.Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen, der Zollverwaltung und der Justizwache;

4.Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;

5.Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder zur Arbeit genutzt werden (derzeit findet diese Regelung nur Anwendung auf den Alpenweideviehverkehr mit der Schweiz);

6.für die Durchfuhr (durch die Gemeinschaft) bestimmte Tiere bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Tiere das Transportmittel oder das Transportbehältnis (z. B. Container) nicht verlassen, ausgenommen Vögel mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, der Schweiz, Island, LiechtensteinKroatien, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland, den Färöer Inseln Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland, den Färöer Inseln (für Vögel aus andere Drittstaaten siehe Abs. 3);

7.Equiden mit Herkunftsort in der Schweiz oder in Liechtenstein bei einer Einfuhr in die Gemeinschaft.

Nicht von dieser Ausnahmeregelung erfasst sind folgende Fälle (in diesen Fällen besteht eine Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt):

a)Equiden mit Herkunftsort in der Schweiz oder in Liechtenstein, die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft in einen Drittstaat bestimmt sind;

b)Equiden mit Herkunftsort in der Schweiz oder in Liechtenstein, die aus einem anderen Drittstaat als der Schweiz oder Liechtenstein in die Gemeinschaft verbracht werden;

c)Equiden mit Herkunftsort in einem Drittstaat, die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft in die Schweiz oder nach Liechtenstein bestimmt sind.

Sofern Zweifel über den Herkunftsort Schweiz oder Liechtenstein bestehen, ist Einsicht in die mitzuführende Gesundheitsbescheinigung ("Gesundheitsbescheinigung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EWG - Equiden") zu nehmen, aus der der Herkunftsort (Versandort) zu ersehen ist.

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 1 und 2 angeführten Ausnahmen gelten allerdings nur im privaten Reiseverkehr. Gewerbliche Heimtierimporte unterliegen immer der grenztierärztlichen Kontrolle, und zwar auch dann, wenn die in Abs. 1 genannten Unterlagen mitgeführt werden.

(3) Vögel (einschließlich Heimvögel) mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Vatikanstadt, Grönland, den Färöer Inseln unterliegen im Hinblick auf die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2005 ausnahmslos der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt. Für Vögel mit Ursprung in oder Herkunft aus den folgenden Staaten bestehen im Reiseverkehr überdies besondere Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (Ein- und Durchfuhrverbot):

  • Kambodscha, Kasachstan, Mongolei, Indonesien, Laos, Pakistan, der Volksrepublik China (einschließlich Hongkong), Nordkorea, Thailand, Malaysia, Vietnam, Russland, Türkei, Kroatien und der Ukraine.

(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 4.1. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7299" anzugeben.