Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
-
Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
- 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)
5.5.3.8 Wechselbeziehung zum Bildungsfreibetrag (BFB) und zum Lehrlingsfreibetrag (LFB)
Ein Ausschluss zwischen dem Bildungsfreibetrag und dem Forschungsfreibetrag besteht nicht. Gegebenenfalls können daher spezifische Aus- und Fortbildungskosten im Forschungsbereich sowohl zu einem Bildungsfreibetrag iSd § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 führen als auch in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden.
Es gibt keinen gesetzlichen Ausschluss des Einbeziehens von Lohnkosten für Lehrlinge in den Forschungsfreibetrag, wenn für diese Lehrlinge ein Lehrlingsfreibetrag (§ 124b Z 31 EStG 1988) in Anspruch genommen wird. Umgekehrt kann der Lehrlingsfreibetrag für Lehrlinge auch dann geltend gemacht werden, wenn die Lohnkosten der Lehrlinge in den Forschungsfreibetrag einbezogen werden.
Wegen des Fehlens einer Ausschlussregelung im Verhältnis von Bildungsfreibetrag und Lehrlingsfreibetrag können ggf. auch alle drei Freibeträge nebeneinander geltend gemacht werden. Ein solcher Fall wäre dann denkbar, wenn ein Lehrling im Forschungsbereich eingesetzt wird und der Arbeitgeber für ihn forschungsspezifische Aus- oder Fortbildungskosten aufwendet, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 erfüllen.