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- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 dürfen die in Abschnitt 1.2. angeführten Waren, sofern sie als Erzeugnisse aus biologischer bzw. ökologischer Produktion gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn eine Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Union (Muster siehe Anlage 2; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644") vorgelegt wird. Hinsichtlich Sendungen, die vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt wurden und von einer Teilkontrollbescheinigung begleitet sind, siehe Abschnitt 2.3. Abs. 5.
Überdies ist die Durchführung der Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch einen der folgenden Informationscodes zu beantragen:
70500 Kontrolle biologische Landwirtschaft erforderlich;
70550 Antrag auf Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft.
(2) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs den üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 531 ZK-DVO unterzogen werden und dabei
a)verpackt oder umgepackt oder
b)hinsichtlich der Form des Hinweises auf biologische Landwirtschaft bzw. ökologischen Landbau etikettiert werden,
so ist das Original der Kontrollbescheinigung bereits vor Durchführung der ersten Aufbereitung der zuständigen Überwachungszollstelle vorzulegen, welche die gemäß Abs. 6 und 7 vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Veranlassungen zu treffen hat. Bei der späteren Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist die (im Feld 17 bestätigte) Kontrollbescheinigung neuerlich zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 bestehen für die Kontrollbescheinigung folgende Formerfordernisse:
- die Kontrollbescheinigung hat dem Muster in Anlage 2 zu entsprechen und die in Anlage 2 enthaltenen Erläuterungen für das Ausfüllen müssen eingehalten werden;
- die Kontrollbescheinigung ist in einer Amtssprache der Europäischen Union (nach Möglichkeit in der des Bestimmungsmitgliedstaates) zu erstellen. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, verlangt werden;
- die Kontrollbescheinigung ist - abgesehen von Stempel und Unterschriften - ausschließlich in Großbuchstaben und in Maschinenschrift auszufüllen;
- etwaige Änderungen haben durch Streichung der falschen Angaben und gegebenenfalls durch Hinzufügen der gewünschten Angaben zu erfolgen. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt sein. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen Bescheinigungen ungültig.
(4) Die Kontrollbescheinigung hat im Original vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig (siehe jedoch Abschnitt 2.3.).
(5) Abhängig vom Herkunftsland und der Art der Erzeugnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
a)Einfuhr von erfassten Erzeugnissen aus gelisteten Drittländern (die Liste der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zugelassenen Drittländer sowie die Erzeugnisse, für die diese Zulassung gilt, und die bescheinigungserteilenden Stellen sind in Anlage 4 unter "Drittländer und zugehörige Spezifikationen" angeführt):
- die Felder 1, 3 und 15 der erforderlichen Kontrollbescheinigung werden bei derartigen Einfuhren von den in Anlage 4 genannten Stellen für die dort bezeichneten Erzeugniskategorien ausgestellt;
- eine (zusätzliche) Erklärung im Feld 16 der Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich;
b)Einfuhr von Erzeugnissen mit einer Kontrollbescheinigung, die durch eine anerkannte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ausgestellt wurde (die Liste der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden sowie die Art und Ursprung der Erzeugnisse, für die diese Anerkennung gilt, sind in Anlage 4 unter "Anerkannte Kontrollstellen und Kontrollbehörden" angeführt):
- die Felder 1, 3 und 15 der erforderlichen Kontrollbescheinigung werden bei derartigen Einfuhren von den in Anlage 4 genannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden für die dort bezeichneten Erzeugniskategorien ausgestellt;
- eine (zusätzliche) Erklärung im Feld 16 der Kontrollbescheinigung ist nicht erforderlich.
Hinweis: Bis 29. Juni 2015 konnte eine Einfuhrbescheinigung auch noch auf Grund einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrermächtigung ausgestellt werden, wobei die Einfuhrermächtigung im Feld 16 der Kontrollbescheinigung zu vermerken war. Dieses Verfahren ist ab dem 30. Juni 2015 nicht mehr anwendbar.
(6) Die Zollstelle,
- bei der die Überführung zum freien Verkehr beantragt wird, oder
- die das Verpacken, Umpacken oder Etikettieren im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens überwacht,
hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der Kontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, zu überprüfen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644"). Es wird darauf hingewiesen, dass die Zollstelle grundsätzlich nur diese formelle Prüfung der Kontrollbescheinigung durchzuführen hat. Die materielle Prüfung dieser Unterlage obliegt ebenso wie eine etwaige Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst.
Vor der Durchführung des Zollverfahrens bzw. vor der Durchführung der üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 531 ZK-DVO ist daher der grenztierärztliche Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.at, der bis auf Weiteres die österreichweite Kontaktstelle für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für Erzeugnisse aus biologischer bzw. ökologischer Produktion ist, mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern der grenztierärztliche Dienst bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Durchführung des Zollverfahrens bzw. der Behandlung ist jedenfalls erst zulässig, wenn der grenztierärztliche Dienst der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.
(7) Liegt - allenfalls nach Prüfung der Sendung durch ein Kontrollorgan oder nach einer Probenahme und Analyse - die schriftliche Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes zur Einfuhr vor, hat die Zollstelle die durchgeführte Prüfung im Feld 17 der Kontrollbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen. Das bestätigte Original der Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen und hat die jeweilige Sendung bis zum Empfänger zu begleiten. Die Zustimmung des grenztierärztlichen Dienstes zur Einfuhr ist der Anmeldung anzuschließen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7121").
(8) Teilt der grenztierärztliche Dienst mit, dass die zollamtliche Überlassung als Erzeugnis biologischer bzw. ökologischer Produktion nicht erfolgen kann, ist die vorgelegte Kontrollbescheinigung einzuziehen und dem grenztierärztlichen Dienst am Flughafen Wien unter Bezugnahme auf die Ablehnung der Einfuhr zu übermitteln. Grundsätzlich hat in diesem Fall der über die Waren Verfügungsberechtigte zu entscheiden, was mit der Ware weiter zu geschehen hat (Einfuhr als nicht Bio- bzw. Ökoerzeugnis, Wiederausfuhr, Vernichtung, ...). Eine Überführung derartiger Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist allerdings nur dann möglich, wenn der über die Waren Verfügungsberechtigte eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass die Waren nicht als Erzeugnisse über die biologische bzw. ökologische Produktion in Verkehr gebracht werden sollen und dass in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf biologische bzw. ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden. Diese Erklärung ist dem grenztierärztlichen Dienst gemeinsam mit der eingezogenen Kontrollbescheinigung für das weitere Kontrollverfahren zu übermitteln.