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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
- 10. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
10.2. Gegenseitige Amtshilfe im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer (ab 1.1.2017, verlängert auf 1.1.2020)
10.2.1. Übermittlung der Stempelabdrücke und Anschriften
(1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
a)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;
b)zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.
(2) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.
(3) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
10.2.2. Einrichtung einer Datenbank der registrierten Ausführer
(1) Auf der Grundlage der von den Regierungsbehörden der begünstigten Länder und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen richtet die Kommission eine elektronische Datenbank der registrierten Ausführer ein.
(2) Zugriff auf diese Datenbank und die darin enthaltenen Daten hat nur die Kommission. Die in Absatz 1 genannten Behörden übernehmen die Gewähr dafür, dass die der Kommission mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand sowie vollständig und zutreffend sind.
(3) Die in der Datenbank verarbeiteten Daten werden über das Internet veröffentlicht; davon ausgenommen sind die vertraulichen Daten in den Feldern 2 und 3 des Antrags (Anlage XI Seite 111) auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.
(4) Personenbezogene Daten, die in der genannten Datenbank verarbeitet werden, werden Drittländern oder internationalen Einrichtungen nur vorbehaltlich von Datenschutzbestimmungen übermittelt oder zugänglich gemacht.
(5) Die in Anlage XI (Seite 111) unter den Nummern 1, 3 (zur Beschreibung der Tätigkeiten), sowie unter den Nummern 4 und 5 genannten Identifizierungs- und Registrierungsdaten von Ausführern dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die betreffenden Ausführer zuvor in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt haben.
10.2.3. Überprüfung der Ursprungseigenschaft
(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:
a)Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b)sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
Die erweiterte Kumulierung (Abschnitt 5.3.5.) setzt voraus, dass ein Land, mit dem die EU ein gültiges FHA abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, die ÜLG in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen FHAs unterstützen würde.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.
(3) Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
10.2.4. Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Ursprungsprotokolls haben.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.
(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für
a)Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
b)Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG-Kumulierung.
(3) Ein Ausführer in der EU wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf seinen Antrag hin für die Zwecke der Begünstigungen nach diesem Beschluss als registrierter Ausführer betrachtet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
a)Er verfügt über eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO).
b)Er hat den Status eines "ermächtigten Ausführers" im Rahmen einer Präferenzregelung.
c)Er legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anlage XI (Seite 111) vor:
i) die Detailangaben in den Feldern 1 und 4,
ii) die Verpflichtungszusage nach Feld 5.
10.2.5. Ausnahmeregelung im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer
(1) Abweichend vom System der registrierten Ausführer kann die Kommission Beschlüsse erlassen, die die Anwendung des Systems bis zum 31.12.2016 auf Ausfuhren aus einem oder mehreren ÜLG nach dem 1. Januar 2017 gestatten.
Diese Ausnahmeregelung ist auf den Zeitraum befristet, den das betreffende ÜLG benötigt, bis es in der Lage ist, das System der registrierten Ausführer anzuwenden.
(2) ÜLG, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission einreichen. In dem Antrag ist anzugeben, welchen Zeitraum das betreffende ÜLG benötigt, bis es voraussichtlich in der Lage sein wird, das System der registrierten Ausführer anzuwenden.
(3) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten.
10.3. Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
11. Ceuta und Melilla
(1) Die Bestimmungen dieses Ursprungsprotokolls über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.