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11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Ausschuss für Ursprungsregeln und Zollfragen (im Folgenden "Ausschuss) ist neben den anderen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben auch für die wirksame Durchführung und Funktionsweise des Ursprungsprotokolls zuständig.
Für die Zwecke des Ursprungsprotokolls hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
a)das Überprüfen von Empfehlungen und gegebenenfalls das Ausarbeiten geeigneter Empfehlungen für den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf
- die Durchführung und Funktionsweise des Ursprungsprotokolls sowie
- alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen des Ursprungsprotokolls,
b)die Verabschiedung von Erläuterungen, um die Umsetzung des Ursprungsprotokolls zu erleichtern,
c)das Festlegen des Beratungsverfahrens nach Artikel 3.24 Absatz 3 (Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung siehe Abschnitt 9.3. Abs. 3) und
d)die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Ursprungsprotokoll gemäß Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.
11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt wird.