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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
9. Feststellungsverfahren
9.1. Feststellungsbescheid
(1) Werden die für einen Abfalltransport erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt bzw. mitgeführt und bestehen im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, dass eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall sein könnte, so hat das Zollamt gemäß § 70 Abs. 3 AWG 2002 zu veranlassen, dass die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 AWG 2002 durch Bescheid (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624") feststellt, ob die Sendung Abfall im Sinne des AWG 2002 ist. Ebenso ist vorzugehen, wenn Zweifel bestehen, welcher Abfallart eine Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung [z. B. im Hinblick auf die Grüne Liste (siehe Abschnitt 8.2.)] notifizierungspflichtig ist. Ein Feststellungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn die Ware unverzüglich in das Ausland zurückgebracht wird.
(2) Bis zur Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist über einen Abfertigungsantrag nicht abzusprechen. Die Waren haben daher nach Artikel 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Im Hinblick auf die bei Vorliegen von Abfall mögliche Gefährdung von Reisenden und von anderen Sendungen wird es im Regelfall nicht vertretbar sein, die Sendungen bis zur Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Amtsplatz eines Zollamtes zu belassen, sodass die Waren an einen Ort zu verbringen sind, an dem eine Gefährdung von Personen, Gegenständen und der Umwelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dieser Ort ist im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde auszuwählen.
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid fest, dass die Ware kein bewilligungspflichtiger Abfall ist, ist die beantragte Abfertigung durchzuführen, sofern der Überlassung nicht andere Abfertigungshindernisse entgegenstehen.
(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde hingegen fest, dass die Ware bewilligungspflichtiger Abfall ist, ist dem Anmelder gemäß Artikel 250 Abs. 1 ZK-DVO eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der erforderlichen Abfertigungsunterlagen zu setzen (siehe auch VB-0100 Abschnitt 1.1.5. - Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren).
(5) Die Daten des Feststellungsbescheides (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7624") sind in der Anmeldung festzuhalten.
(6) Die Veranlassung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 3 AWG 2002 durch ein Zollamt kann nur im Rahmen der Durchführung eines Zollverfahrens erfolgen. Haben Zollorgane bei Kontrollen außerhalb eines Zollverfahrens (z. B. mobilen Kontrollen) Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, ist gemäß § 83 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 ein Feststellungsverfahren zu veranlassen.