Richtlinie des BMF vom 18.09.2014, BMF-010313/0775-IV/6/2014
gültig von 18.09.2014 bis 12.01.2015
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
  • 3. Notfallverfahren

3.7. Zugelassener Versender

Ist eine elektronische Übermittlung der Abgangsanzeige bei einem Systemausfall des NCTS nicht möglich, ist vom zugelassenen Versender Kontakt mit seiner zuständigen Zollstelle aufzunehmen.

Die weitere Vorgangsweise ist der ZK-0912 Abschnitt 4.2. zu entnehmen.

3.7.1. FRN-Vergabe durch den Anmelder

Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0612 Abschnitt 5.3.

3.7.2. Keine Kontrolle

Ergibt die Überprüfung die Richtigkeit der Versandanmeldung und kommt es zu keiner Kontrolle, gilt die Versandanmeldung innerhalb der im OHB geregelten Zeiten als überlassen. Die Nämlichkeitsfesthaltung richtet sich nach den Bestimmungen, die in den Bewilligungen angeführt sind. Das Blatt 4 und 5 begleiten die Sendung. Das der Zollstelle übermittelte Blatt 1 ist im ZITAT wie unter Abschnitt 3.10. angeführt, zu erfassen.

3.7.3. Kontrolle

Kommt es durch die Zollstelle zu einer Kontrollentscheidung, ist der Anmelder von der beabsichtigten Kontrolle zu verständigen und ein Kontrollorgan zum Warenort zu entsenden (siehe dazu auch die Ausführungen im OHB). Das Kontrollorgan nimmt am Warenort die Versandanmeldung entgegen und kontrolliert die Waren. Die Kontrollergebnisse werden in der Versandanmeldung vermerkt. Nach anschließender Freigabe begleiten die mit der FRN und dem Sonderstempel als Notfallverfahren im Feld A gekennzeichneten Exemplare 4 und 5 die Sendung. Das Blatt 1 ist im ZITAT, wie unter Abschnitt 3.10. angeführt, zu erfassen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.09.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.21
aufgenommen am: 19.09.2014 14:30:13
Dokument-ID: cd150742-f4b7-47f2-b2f2-a3068c60e2c0
Segment-ID: e60b0ecc-2292-4d7f-aee0-23bc80414f3e
nach oben