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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 4 Verwendung
  • Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
  • Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 226 Berufsausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b)sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüstung angestellt ist;

c)sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:

a)zur industriellen Herstellung von Waren;

b)zum industriellen Verpacken von Waren;

c)zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

d)für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden;

e)zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken.

Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge.