Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate

Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14g
Der Antragsteller braucht in folgenden Fällen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein: a) wenn die gegenseitige Anerkennung des AEO-Zertifikates in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geregelt ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, und dieses Abkommen auch die Verwaltungsabsprachen enthält, nach denen gegebenenfalls geeignete Kontrollen im Auftrag der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden; b) wenn ein Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b von einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft gestellt wird, die in der Gemeinschaft nicht ansässig ist, die aber dort ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann. In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Artikel 14h, 14i und 14j erfüllt, aber die Voraussetzung des Artikels 14k Absatz 2 erfüllen muss.