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Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0036-IV/8/2010 gültig von 01.11.2010 bis 19.06.2014

AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen

Beachte
  • Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.

2. Ausfuhr kritischer Chemikalien

2.1. Ausfuhrverbot

(1) Die Ausfuhr der in den Listen 1 und 2 der Anlage 1 zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien mit Bestimmungsland Ägypten (EG), Angola (AO), Birma/Myanmar (MM), Israel (IL; einschl. besetzte palästinensische Gebiete (PS)), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Kosovo (XK), Somalia (SO), Syrien (SY) oder Taiwan (TW) ist verboten.

(2) In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.

(3) Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Militärgüter (Siehe Arbeitsrichtlinie AH-3200) bzw. für Dual use Güter (Siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet. Eine Übersicht dazu ist in Anlage 1 zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie enthalten.

2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter

Die entsprechenden Bestimmungen der Arbeitsrichtlinien AH-3100 bzw. AH-3200 gelten auch für chemiewaffenkritische Chemikalien.

2.2.1. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ

Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.

2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrbewilligung

(1) Die entsprechenden Bestimmungen der Arbeitsrichtlinien AH-3100 bzw. AH-3200 gelten auch für chemiewaffenkritische Chemikalien.

(2) In den Listen sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.

2.4. Besondere Vorschriften

2.4.1. Ausfuhr vorabgefertigter Güter

Bei Chemikalien, die bereits bei der Ausfuhrzollstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, prüft die österreichische Ausgangszollstelle die Richtigkeit der Ausfuhrabfertigung der Ausfuhrzollstelle und die Ausfuhrgenehmigung des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht nochmals.

2.4.2. Verbringung Ausfuhrzollstelle zu Ausgangszollstelle

Die Verbringung von Gütern, die bereits bei einer Ausfuhrzollstelle (auch einer eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union) zur Ausfuhr abgefertigt wurden, zur Ausgangszollstelle ist keine Durchfuhr im Sinne der vorliegenden Arbeitsrichtlinie.

2.4.3. Flugtransit

Militärgüter, die mit zwei unmittelbar aneinander anschließenden Luft-Transportpapieren unter Benützung eines österreichischen Flughafens, aber ohne Befassung der österreichischen Grenzzollstelle von Drittland zu Drittland befördert werden.