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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
- 12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)
- 12.5.2 Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids |
70 Euro |
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
51 Euro |
Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit |
42 Euro |
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 25%, so sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei Geltendmachung der Pauschalbeträge als auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen.