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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 2. Grenztierärztliche Kontrolle
2.4. Grenzübertrittstellen
(1) Die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzübertrittstellen (Zollämter) eingebracht werden; alle anderen Zollämter haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 VEVO 2008 abzulehnen.
(2) Im Straßenverkehr hat die Grenzübertrittstelle, erforderlichenfalls fernmündlich, den in Betracht kommenden Grenztierarzt bzw. dessen Stellvertreter vom Eintreffen einer Sendung mit Waren, die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallen, umgehend zu verständigen; dies gilt auch für Sendungen, die austreten und anschließend wieder zurücklangen sowie für Sendungen, die durch die Behörden des Nachbarstaates zurückgewiesen werden. Erfolgt die Rückbringung im Fall der Zurückweisung einer Sendung über ein Zollamt, das keine Übertrittstelle (Anlage 2) ist, so ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit fernmündlich zu verständigen (siehe auch Abschnitt 1.3.).
(3) Im Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr findet die Verständigung durch das Verkehrsunternehmen statt. Für allfällige Ferngespräche und Telegramme sind keine Kosten einzuheben; auf die diesbezüglichen Verrechnungsanweisungen wird hingewiesen.
(4) Grundsätzlich haben alle veterinärbehördlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzübertrittstelle (Anlage 2) zu erfolgen.