Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
  • 10.1. Abschriften (§ 14 TP 1 GebG)

10.1.2. Amtliche Abschriften

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Amtliche Abschriften nach § 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG müssen nicht nur von Behörden (ausgenommen Gerichte) beglaubigt, dh. von einem Behördenorgan unterzeichnet, sondern auch von einem solchen ausgestellt sein. Die bloße "Herstellung" der Abschrift durch das Behördenorgan reicht für die Qualifikation als "amtliche Abschrift" nicht aus. Schriften sind dann als amtliche Abschriften anzusehen, wenn sie entweder einen Hinweis auf ihre amtliche Herstellung enthalten oder - bei Fehlen eines solchen Hinweises - wenn an ihrer Herstellung zwangsläufig ein Amtsorgan beteiligt ist.

Beispiele:

Eine zwangsläufige Beteiligung eines Amtsorganes ist gegeben bei

  • der Herstellung von Fotokopien aus Amtsschriften (zB Aktenteilen) oder amtlich verwahrten Privatschriften,
  • Ausdrucken von Kontoabfragen oder Kontoauszügen,

die bei persönlicher Vorsprache der Partei ausgefolgt oder die der Akteneinsicht begehrenden Partei im Wege der Post übermittelt werden.

Werden diese amtlich hergestellten Abschriften vom einem Behördenorgan beglaubigt, so liegt eine gebührenpflichtige amtliche Abschrift vor.

194

Ob die Herstellung der Abschrift auf Antrag oder ohne Antrag auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, ist für die Gebührenpflicht unerheblich.

10.1.3. Nichtamtliche Abschriften und von Parteien verfasste Abschriften

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Nichtamtliche Abschriften und von Parteien selbst verfasste Abschriften unterliegen der Gebühr nur dann, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden.

196

Der Wortlaut des Gesetzes, dass nichtamtliche Abschriften von den Parteien selbst verfasste Abschriften sind, ist nicht in einem so engen Wortsinn zu verstehen, dass die Partei die Abschrift eigenhändig herstellt. Entscheidend ist, wem sie zuzurechnen ist. Es ist daher unbeachtlich, ob sich der Schriftverfasser eines technischen Hilfsmittels (Kopiergerät) oder einer dritten Person als Erfüllungsgehilfen bedient.

10.1.4. Mehrere Abschriften auf einem Bogen

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Werden auf einem Bogen (siehe Rz 98 ff) die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, dann ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten (§ 14 TP 1 Abs. 2 GebG).

Bilden mehrere Schriften eine inhaltliche Einheit, liegt nur eine (Zahlwort) Abschrift vor und ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

10.1.5. Gebührenbefreiung bei mehreren Abschriften nach § 14 TP 1 Abs. 3 GebG

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Für Patentanmeldungen und Gebrauchsmusteranmeldungen sieht § 14 TP 1 Abs. 3 GebG eine Gebührenbegünstigung vor. Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten. Auf den übrigen Abschriften ist ein Vermerk über diese Gebührenbefreiung anzubringen.

10.1.6. Gebührensatz

199

 

Amtliche Abschriften

13 Euro von jedem Bogen

Nichtamtliche Abschriften

6,50 Euro von jedem Bogen

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:01.03.2007
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Gebühren, Steuerbefreiung, Abgabenbefreiung, Abgabenbegünstigung, Steuerbegünstigung, Behörde, Organ, Amtsorgan, Akteneinsicht, Urkunde, Schrift, Beilage, mehrere Schriften, inhaltliche Einheit, Patent, Gebrauchsmuster
Systemdaten: Findok-Nr: 25527.1
aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00
zuletzt geändert am: 01.09.2009
Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f
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