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9. Verfahren im Rahmen des Systems der Registrierten Ausführer (ab 1.1.2017, verlängert auf 1.1.2020)
9.1. Ausfuhrverfahren in den ÜLG
9.1.1. Allgemeine Anforderungen
Die nach diesem Übersee-Assoziationsbeschluss gewährten Begünstigungen gelten für:
a)Waren, die die Anforderungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllen und von einem registrierten Ausführer ausgeführt werden;
b)Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10.000 Euro nicht überschreitet.
9.1.2. Verzeichnis der registrierten Ausführer
Die zuständigen Behörden der ÜLG erstellen ein elektronisches Verzeichnis der in dem betreffenden Land ansässigen registrierten Ausführer und halten es stets auf dem neuesten Stand. Das Verzeichnis wird unverzüglich aktualisiert, wenn ein Ausführer aus dem Verzeichnis registrierter Ausführer gestrichen wird.
Das elektronische Verzeichnis enthält folgende Angaben:
a)Name und vollständige Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig/niedergelassen ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode);
b)Nummer des registrierten Ausführers;
c)zur Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses bestimmte Erzeugnisse (Indikativliste der Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems, je nach Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit durch den Antragsteller);
d)Daten des Beginns und Ablaufs der Registrierung des Ausführers;
e)Gründe für die Streichung (Antrag des registrierten Ausführers/Streichung durch die zuständigen Behörden). Diese Angaben werden nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.
Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen der Kommission das Nummerierungsverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der registrierten Ausführer verwendet wird. Die Nummer beginnt mit dem ISO-Alpha-2-Ländercode.
9.1.3. Antrag auf Registrierung
Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anlage XI (Seite 111) bei den zuständigen Behörden der ÜLG beantragt. Mit dem Ausfüllen des Formblatts stimmen die Ausführer der Speicherung der Angaben in der Datenbank der Kommission und der Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten im Internet zu. Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.
9.1.4. Aufhebung der Registrierung
Registrierte Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.
Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.
Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, gilt die Streichung aus dem entsprechenden Verzeichnis für die Zukunft, dh. für nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.
Ausführer, die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.
9.1.5. Belege
Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:
a)Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
b)sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
c)sie bewahren Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
d)sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
- die von ihnen ausgestellten Erklärungen zum Ursprung;
- Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
Die vorstehend angeführten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.
Diese Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.
9.1.6. Ursprungsnachweis
Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.
Abweichend davon kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird. Im Falle einer Aufteilung einer Sendung (Abschnitt 6.2.) kann die Erklärung zum Ursprung auch nachträglich ausgefertigt werden.
Der Ausführer legt seinem Kunden in der EU die Erklärung zum Ursprung mit den in Anlage XII (Seite 113) aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.
Französische Fassung
L'exportateur (Numéro d'exportateur enregistré - excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l'envoi est inférieure à EU-10 000 (1)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) au sens des règles d'origine de la Décision d'association des pays et territoires d'outre-mer et que le critère d'origine satisfait est … (3)
Englische Fassung
The exporter (Number of Registered Exporter - unless the value of the consigned originating products does not exceed EU-10 000 (1)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … (3)
Bemerkungen:
(1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis "acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [Number of Registered Exporter in the OCT]" angeben.
(2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer dies auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.
(3) Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe "P" anzugeben. in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse sind durch den Buchstaben "W" zu kennzeichnen, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) des ausgeführten Erzeugnisses (zB "W" 9618); die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: "EU cumulation", "OCT cumulation", "cumulation with EPA country", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul OCT", "cumul avec pays APE", "cumul étendu avec le pays x".
Die Erklärung kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
Bei einer Kumulierung mit einem anderen ÜLG oder der EU stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem ÜLG oder in der EU verwendet wurden, auf die von dem Lieferanten vorgelegte Erklärung zum Ursprung. Hat der Lieferant seinen Sitz in einem ÜLG, welches das System des registrierten Ausführers noch nicht eingeführt hat, so kann sich der Ausführer im Land der weiteren Be- oder Verarbeitung auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung des Lieferanten stützen. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben "EU cumulation", "OCT cumulation" oder "Cumul UE", "cumul PTOM".
Bei Anwendung der Kumulierung mit WPA-Ländern bzw. der erweiterten Kumulierung wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen FHAs zwischen der EU und dem Land anhand des in diesem FHA vorgesehenen Ursprungsnachweises erbracht. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "cumulation with EPA country" oder "extended cumulation with country x" bzw. "cumul avec pays APE" oder "cumul étendu avec le pays x".
Bei Kumulierung mit zulässigen APS-Ländern (Abschnitt 5.3.4.) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe "cumulation with GSP country" bzw. "cumul avec le pays SPG".
9.1.7. Vorlage der Ursprungsnachweise
Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.
Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
- es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a des Harmonisierten Systems;
- sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
- sie werden in Teilsendungen eingeführt.