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- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.4 Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spenden) an begünstigte Spendenempfänger (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 64a EStG 1988)
5.5.4.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden)
UnterAls Zuwendungen iSd §§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 sowie 18 Abs. 1 Z 7im Sinne des § 4a EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen zu verstehen- "Spenden" - anzusehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers"Spenders" führen. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zu einer GegenleistungVoraussetzung ist der Übergang des Empfängers führenEigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 09.10.1991, sowie90/13/0047 Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt). Die Zuwendungen müssen an einen begünstigten EmpfängerKeine freigebige Leistung liegt vor, wenn ein Pflichtbeitrag für begünstigtemildtätige Zwecke erfolgen. Begünstigt sind Geld- wie Sachzuwendungen. Voraussetzung ist der Übergangzweckgebunden wird (zB Zweckbindung des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047Kirchenbeitrages für mildtätige Zwecke).
Randzahl 1330a:Geld- oder entfälltSachspenden an Organisationen im Sinne des § 4a Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a EStG 1988 sind im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zuwendungen an Organisationen im Sinne des § 4a Z 3 lit. b EStG 1988 (Spendensammelvereine) sind nur in Form von Geldspenden abzugsfähig; auch die Zuwendung eines Sparbuches kann als Geldspende angesehen werden.
Spenden aus dem Privatvermögen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie können an Organisationen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 in Form von Geld- und Sachzuwendungen erfolgen. Spenden an Organisationen gemäß § 4a Z 3 lit. a und b EStG 1988 sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie in Form von Geldzuwendungen erfolgen.
Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt (siehe auch Rz 1330e). Steht der Zuwendung eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist von einer Spende auszugehen (zB einem Spendenerlagschein angeschlossene Weihnachtskarten).
Keine als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähige Spende im Sinne des § 4a EStG 1988 ist eine Geld- oder Sachzuwendung eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, auch wenn sie die formalen Voraussetzungen des § 4a EStG 1988 erfüllt; es liegt vielmehr eine Einlage vor. Auch Geld- oder Sachzuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren - die Voraussetzungen des § 4a EStG 1988 erfüllenden - Gesellschafter sind keine als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe abzugsfähige Spende, sondern stellen eine (verdeckte) Ausschüttung oder Einlagenrückzahlung dar.
Wird eine Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen unentgeltlich eingeräumt (zB ein LKW wird aus dem Betriebsvermögen einer spendenbegünstigten Organisation unentgeltlich überlassen), stellt der nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff nicht abzugsfähige Aufwand eine Betriebsausgabe im Rahmen des § 4a Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a EStG 1988 dar. Der Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgelts kommt für die Bemessung der Betriebsausgabe nicht in Betracht.
Eine Zuwendung von Todes wegen (Vermächtnis, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall) ist ebenfalls eine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988. Diese Zuwendungen sind - unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses - beim zuwendenden Erblasser im Rahmen der Veranlagung des letzten Lebensjahres zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass nur der positive Saldo der von Todes wegen übertragenen Aktiva und Passiva eine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988 darstellt.
Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2001 Rz 692).
Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig (siehe auch UFS 11.08.2009, RV/1823-W/09).
Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte.
5.5.4.2 Begünstigte Empfänger
Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Organisation geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert ist oder zum Zeitpunkt der Spende in einer der gesetzlich vorgesehenen Listen der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist. Bei diesen handelt es sich im Einzelnen um folgende Organisationen:
1.Organisationen, die im Wesentlichen mit Forschungs- und Lehraufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet und damit verbundenen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind (§ 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988).
2.Organisationen, die im Wesentlichen mildtätigen Zwecken iSd § 37 BAO, der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder der Hilfeleistung in Katastrophenfällen dienen (§ 4a Z 3 lit. a EStG 1988).
3.Spendensammelorganisationen für die in Rz 1338a genannten Zwecke (§ 4a Z 3 lit. b EStG 1988).
Ist die Organisation weder
- ausdrücklich im Gesetz genannt, noch
- in der Liste für die unter Punkt 1 angeführten Organisationen einerseits, noch
- in der Liste für die unter Punkt 2 und 3 angeführten Organisationen andererseits enthalten,
sind Spenden nicht abzugsfähig. Im Rahmen des § 4a Z 3 EStG 1988 sind auch Spenden an Organisationen nicht abzugsfähig, die zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben finanziert werden (zB an freiwillige Feuerwehren). Krankenanstalten, Pflegeheime usw. sind davon nicht betroffen.
Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4a Z 3 lit. a EStG 1988 kommen neben juristischen Personen des privaten Rechtes (zB Vereine oder GmbHs) auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (zB kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts in Frage, wenn sie die in den §§ 34 ff BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Ebenso begünstigungsfähig sind Organisationen aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten, wenn sie in die Spendenliste eingetragen sind. Die Voraussetzungen zur Eintragung solcher ausländischer Organisationen entsprechen jenen für inländische Körperschaften.
Die für die SpendenbegünstigungNeben diesen direkt und unmittelbar der Erfüllung der in § 4a Z 3 EStG 1988 genannten begünstigten Zwecke dienenden Organisationen kommen auch so genannte "Spendensammeleinrichtungen" als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im. Wenn sie den in § 4 Abs.4a Z 4 lit. b EStG 1988 genannten Anforderungen entsprechen, sind auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst, obwohl diese Organisationen, die im Wesentlichen die Sammlung von Spenden für begünstigte Zwecke als Aufgabe haben - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes - nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen. Für diese Organisationen stellt § 4a Z 5 und 64 lit. b EStG 1988 erschöpfend aufgezählteigene Regeln auf, die den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechen. Siehe dazu LStR 2002Sie müssen die gesammelten Mittel an in der Spendenliste eingetragene Körperschaften weitergeben, Rz 568 sowie VereinsR 2001wo diese Gelder zur Erfüllung von mildtätigen Zwecken, Rz 234 ffZwecken der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen im Sinne der § 4a Z 3 EStG 1988 verwendet werden. Sie können aber auch selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (§ 40 Abs. 1 BAO) für die entsprechende Verwendung des Spendenaufkommens sorgen (siehe auch VereinsR 2001 Rz 119 und Rz 120). Es ist für die Begünstigung nach § 4a Z 4 lit. b EStG 1988 nicht schädlich, wenn der Spendensammelverein auch selbst unmittelbar mildtätige Zwecke verfolgt (zB eigene mildtätige Zwecke durchführt).
Werden von einer Gebietskörperschaft lediglich die Abgänge eines ein Museum führenden Vereines in Form von Subventionen getragen, bedeutet das noch nicht, dass diese Gebietskörperschaft iSd § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 an dem Verein mehrheitlich beteiligt wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170).