Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015
gültig ab 11.12.2015
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
320
Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn
- eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder
- die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder
- neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer oder nachträgliche Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden.
Siehe auch Beispiel Rz 10320.
321
Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.