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Richtlinie des BMF vom 23.08.2016, BMF-010311/0084-IV/8/2016 gültig von 23.08.2016 bis 15.07.2021

VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet:

1."Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Binnenmarkt;

2."Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

3."Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

4."Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus der einschlägigen Unionsgesetzgebung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

5."Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringt;

6."Marktüberwachung": die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

7."Marktüberwachungsbehörde": eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig ist;

Hinweis: Eine Liste der österreichischen Marktüberwachungsbehörden ist im jeweiligen Marktüberwachungsprogramm (siehe http://www.bmwfjw.gv.at/TECHNIKUNDVERMESSUNG/Seiten/Markt%C3%BCberwachung.aspx) enthalten.

8."CE-Kennzeichnung": Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind (siehe auch Abschnitt 1.2.);

9."Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union": Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

10."Harmonisierte Norm": Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde.

(2) Zu beachten ist, dass die Begriffe "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" und "Inverkehrbringen" unterschiedliche Bedeutung haben.

Ein Produkt gilt nicht als in Verkehr gebracht, wenn (und solange) die Zollbehörden seine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht bewilligt haben bzw. es in ein anderes Zollverfahren (zB Versandverfahren, Zolllagerverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung) übergeführt wurde bzw. es sich in einer Freizone befindet.

1.2. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichen 

zeigt die Konformität von Produkten an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Das Schriftbild der CE-Kennzeichnung ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe Anlage 3) festgelegt.

(2) Die CE-Kennzeichnung darf gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union deren Anbringung vorschreiben, und sie darf auf keinen anderen Produkten angebracht werden.

Hinweis: Das Produktsicherheitsgesetz 2004 sieht eine CE-Kennzeichnung der davon erfassten Produkte nicht vor. Somit darf auf allen Produkten, die unter das Produktsicherheitsgesetz 2004 fallen, keine CE-Kennzeichnung angebracht werden.

(3) Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität der Produkte mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

(4) Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität der Produkte mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.

(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.