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- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
- 7.1. Strafbestimmungen
7.1.3. Finanzordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 ArtHG 2009 begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich gegen § 4 ArtHG 2009 verstößt. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als Finanzordnungswidrigkeit besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Die Regelungen des § 4 ArtHG 2009 (Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen) sind in Abschnitt 5.3. erläutert.
(2) Gemäß § 8 Abs. 5 Z 2 ArtHG 2009 begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet. Dazu ist Folgendes anzumerken:
- Keine Strafbarkeit als Finanzordnungswidrigkeit besteht, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
- Gemäß Artikel 10 Abs. 6 der Durchführungsverordnung hat der Inhaber das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise- oder Musterkollektionsbescheinigung unverzüglich und von sich aus an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.
- Gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung verlieren Vermarktungsbescheinigungen (siehe Abschnitt 4.10.) ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen. Derartige Bescheinigungen sind nach Artikel 11 Abs. 5 der Durchführungsverordnung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.
- Verstöße gegen diese Verpflichtung werden im Regelfall nur zu verfolgen sein, wenn das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) dem Zollamt darüber eine entsprechende Mitteilung macht.
(3) Der Strafrahmen für die in Abs. 1 und 2 angeführten Finanzordnungswidrigkeiten beträgt 1.000 Euro.
(4) Gemäß § 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen.
(5) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009 genannten Finanzordnungswidrigkeiten die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzordnungswidrigkeiten in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(6) Gemäß § 31 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 und 2 angeführten Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr.
(7) Im Übrigen gilt für die in § 8 ArtHG 2009 als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz.