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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
1.5. NATO - Vordruck 302
1.5.1. Allgemeines
Rechtsgrundlage für die Beförderung von NATO-Waren ist der Art. 462 ZK-DVO.
Gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK und Art. 163 Abs. 2 Buchstabe e ZK (siehe betr. NATO/PfP-SOFA auch BGBl. III Nr. 135-137/1998) sind gemeinschaftliche Versandpapiere nicht erforderlich, desgleichen wird gemäß Art. 189 Abs. 4 Zollkodex keine Sicherheit verlangt.
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 54 ZollR-DG und liegt beim Zollamt Wien.
Der zollrechtliche Status der Waren ist bei Verwendung des Formblattes 302 nicht zu berücksichtigen und wird gegebenenfalls aufgrund der vom BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung) zur Verfügung zu stellenden Unterlagen vom Zollamt Wien überprüft.
Die Verwaltungsabsprache der europäischen Kommission TAXUD 1305 in der Fassung vom 1. November 2002 regelt den Warenverkehr und das Verfahren betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von NATO-Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 (siehe Art. XI Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 10 und 12 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998). Ein Muster ist als Anhang CD beigefügt.
1.5.2. Verfahren
Im Rahmen des Abkommens "partnership for peace" mit der NATO kann bei Einsätzen von österreichischen Truppen der Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 durchgeführt werden (Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden, BGBl. III Nr. 136/1998).
Im Einvernehmen mit dem BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung) wird vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) das Zollamt Wien mit der Durchführung der Zollformalitäten beauftragt.
1. Das Zollamt Wien erteilt dem BMLV die Formblätter 302
- welche als verrechnungspflichtige Drucksorte des BMLV mit einer laufenden Nummer versehen sind
- die durch Stempelabdruck und Unterschrift eines Beamten vorausgefertigt sind
- die die vollständige Anschrift des Zollamtes Wien (für die Rücksendung der Rückscheine des Formblattes 302) enthalten
Das Zollamt Wien führt ein Verzeichnis der Anzahl und Nummern der vor ausgefertigten Formblätter 302, die sie dem BMLV übermittelt.
2. Jede Sendung muss mit einem vor ausgefertigten Formblatt 302 erfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt des Abgangs der Sendung vervollständigt das BMLV das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt 302 und bestätigt mit beglaubigtem und unterzeichnetem Vermerk die Übernahme der Sendung unter Angabe des Abgangsdatums.
3. Das BMLV ist berechtigt, die im Rahmen des e-zoll-Anschreibeverfahrens bewilligten eigenen Zollverschlüsse auch bei Verwendung des Formblattes 302 zu verwenden. Die Nummern der Prägestöckel sind in der Bewilligung zur Anmeldung von Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Ausfuhr, Bewilligungs-Nr. AT10AUEL002656 idgF, angeführt.
4. Ein Exemplar des vervollständigten und unterschriebenen Formblatts 302 ist unverzüglich dem Zollamt Wien zu übermitteln, die anderen Exemplare begleiten die Sendung. Auf gegebenenfalls vorgelegten vor abgefertigten Ausfuhranmeldungen wird vom Zollamt Wien unter Bezug auf die Seriennummer des Formblattes 302 der Vermerk der Austrittsbestätigung angebracht.
5. Die Beförderung der Waren erfolgt durch heereseigene Kraftfahrzeuge. Erfolgt die Beförderung durch andere vom BMLV beauftragte Frächter, so bestehen laut vertraglicher Vereinbarung zwischen dem BMLV und dem jeweiligen Frächter derartige Sendungen ausschließlich aus Gütern für das BMLV, es dürfen keine zusätzlichen Waren beigeladen werden. Die Beförderung erfolgt unter Raumverschluss mit den unter Punkt 3. angeführten Verschlussnummern.
6. Erreicht die Sendung die Einheit der Bestimmung, so ist das die Sendung begleitende Formblatt 302 von den zuständigen Behörden der NATO mit der Empfangsbestätigung zu versehen. Zwei mit der Empfangsbestätigung der NATO versehene Exemplare des Vordrucks 302 sind der Zollstelle zu übermitteln, in deren Bereich die NATO-Einheit stationiert ist, oder der von den zuständigen Behörden dafür bestimmten Zentralstelle; diese Stelle behält ein Exemplar und sendet das zweite Exemplar nach Anbringen ihres Sichtvermerks an die zuständige Zollstelle im Abgangsmitgliedstaat zurück (an die auf dem Formblatt 302 genannte Anschrift). Wird der von den Zollbehörden bestätigte Rückschein bei der Bestimmungsstelle dem BMLV ausgehändigt, übermittelt das BMLV den Rückschein an das Zollamt Wien.
7. Werden mit einem Formblatt 302 versandte Waren auf der gesamten oder einem Teil der Wegstrecke im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, das für im Schienenverkehr oder in Großbehältern beförderte Waren gilt, wird das Verfahren nach Formblatt 302 für die Wegstrecke ausgesetzt, auf der das vereinfachte Verfahren angewandt wird.
8. Das Zollamt Wien überprüft die einlangenden Rückscheine des Formblattes 302 hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Erledigung durch die Bestimmungsstelle und der Übereinstimmung mit der Eröffnung. Die beiden Exemplare werden zusammengeführt und für etwaige Kontrollzwecke abgelegt. Für etwaige Kontrollmaßnahmen stellt das BMLV dem BMF entsprechende Unterlagen zur Verfügung.
9. Sollten innerhalb der vorgesehenen Fristen nach den Bestimmungen der ZK-DVO die Rückscheine nicht eingelangt sein, ist Kontakt mit dem BMLV aufzunehmen, um den Sachverhalt abzuklären, und erforderliche Maßnahmen sind einzuleiten.
Gegebenenfalls entstandene Zollschuldfragen sind mit dem BMF abzuklären.
Erreicht eine Sendung die Einheit der Bestimmung im Anwendungsgebiet, so ist das die Sendung begleitende Formblatt 302 von den zuständigen Behörden der NATO mit einer Empfangsbestätigung zu versehen. Zwei mit der Empfangsbestätigung versehene Exemplare des Vordrucks 302 sind der Zollstelle zu übermitteln, in deren Bereich die NATO-Einheit stationiert ist; diese Stelle behält ein Exemplar und sendet das zweite Exemplar nach Anbringen ihres Sichtvermerks an die zuständige Zollstelle im Abgangsmitgliedstaat zurück (an die auf dem Formblatt 302 genannte Anschrift).
Sollte eine Sendung mit einem vom Zollamt Wien bestätigten NATO Formblatt 302 im Anwendungsgebiet gestellt werden (zB Sendung von Bosnien über Slowenien nach Österreich), so können die zollamtlich bestätigten Formblätter 302 auch dem BMLV ausgehändigt werden, welches für die Übermittlung an das Zollamt Wien sorgt.
Sollten Unklarheiten oder Zweifelsfragen bestehen, ist Kontakt mit dem Zollamt Wien aufzunehmen. Eine Klärung in aktuellen Anlassfällen hat von den Zollstellen ausschließlich über das Zollamt Wien zu erfolgen.
Anhang CD