Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.2. Anwendungsfälle

1.1.2.1. Externes gemeinschaftliches Versandverfahren (T1-Verfahren)

(1) Beförderung innerhalb der EU

Bei der Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb der Gemeinschaft (ohne Berührung eines Drittlandes) dürfen ausschließlich Nichtgemeinschaftswaren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden.

Fallbeispiele:

Beförderung einer aus einem Zolllager stammenden Nichtgemeinschaftsware vom Zollamt Graz zum Zollamt Salzburg oder auch zum Zollamt München/DE mit Einheitspapier.

Beförderung einer Nichtgemeinschaftsware im Eisenbahnverkehr im vereinfachten Verfahren (CIM Frachtbrief gilt als Versandschein T1) vom Bahnhof Graz zum Bahnhof Salzburg oder auch zum Bahnhof München/DE.

Unzulässig: Beförderung von Gemeinschaftswaren laut Art. 340c Abs. 3 ZK-DVO (zB Erstattungswaren) von Salzburg nach Nickelsdorf.

(2) Beförderung über Drittländer

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn

  • diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft (Übereinkommen EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren") vorgesehen ist

oder

  • die Beförderung von Waren durch dieses Drittland, das kein EFTA-Land ist, aufgrund eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapiers (Frachtbrief CMR oder CIM) erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

Fallbeispiele:

Versandschein T1 von Österreich über die Schweiz nach Frankreich.

Eisenbahnbeförderung im vereinfachten Verfahren mit CIM Frachtbrief von Österreich nach Griechenland; der CIM Frachtbrief ist mit dem T1-Vermerk zu versehen (keine zollamtliche Vidierung erforderlich).

1.1.2.2. Internes gemeinschaftliches Versandverfahren gemäß Art. 340c ZK-DVO:

Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren können Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes nur befördert werden, wenn diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft (Übereinkommen EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren") vorgesehen ist (Art. 340c Abs. 2 ZK-DVO) oder wenn es sich um Waren laut Art. 340c Abs. 1 ZK-DVO handelt (Beförderung von Gemeinschaftswaren zwischen zwei unterschiedlichen EU-Steuergebieten).

Fallbeispiele:

Versandschein T2 von Österreich über die Schweiz nach Frankreich.

Versandschein T2 von Österreich nach der Schweiz: Rechtsgrundlage Übereinkommen EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren".

Eisenbahnbeförderung im vereinfachten Verfahren mit CIM Frachtbrief von Österreich nach Griechenland; der CIM Frachtbrief gilt als Versandschein T2 (Art. 419 Abs. 7 ZK-DVO); kein T2-Vermerk erforderlich.

Versandschein T2F von Wien nach Gran Canaria.

Unzulässig: Beförderung von Gemeinschaftswaren, deren Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden, von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle (zB Versandschein T2 von Ausfuhrzollstelle Graz zur Ausgangszollstelle Hamburg).