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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
Abschnitt 1 Geltungsbereich
Artikel 181b
Im Sinne dieses Kapitels und des Anhangs 30a bezeichnet:
"Beförderer": diejenige Person, die nach Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Jedoch gilt
- im kombinierten Verkehr nach Artikel 183b als "Beförderer" diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt;
- im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 183c als "Beförderer" diejenige Person, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.