

1. Begriffsbestimmungen
1.Unter "Drogenausgangsstoffen" sind alle Stoffe, die in der Anlage 1 angeführt sind, sowie alle Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, zu verstehen. In der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden die Drogenausgangsstoffe auch als "erfasste Stoffe" bezeichnet. Fallweise werden die Drogenausgangsstoffe auch als "Vorläuferstoffe" bezeichnet.
Nicht als Drogenausgangsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gelten
- Mischungen und Naturprodukte, die Drogenausgangsstoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können,
- Arzneimittel und Tierarzneimittel (siehe VB-0235 Abschnitt 1.1.1.) mit Ausnahme der unter Kategorie 4 aufgeführten Human- und Tierarzneimittel (siehe Anlage 1, Punkt 1).
Drogenausgangsstoffe werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 1" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1).
- "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 2" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1).
- "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 3" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1).
- "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 4" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 4" aufgeführten Human- und Tierarzneimittel (siehe Anlage 1, Punkt 1).
Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7079" anzugeben.
2."Einfuhr" ist jede Verbringung von Drogenausgangsstoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahrenbesonderes Verfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
3."Ausfuhr" ist jede Verbringung von Drogenausgangsstoffen aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von Drogenausgangsstoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Drogenausgangsstoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder nach der Lagerung in einem Freilager.
4.Als "Vermittlungsgeschäft" gilt jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Drogenausgangsstoffen, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Union ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung von Drogenausgangsstoffen beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
5."Wirtschaftsbeteiligter" ist jede natürliche oder juristische Person, die Drogenausgangsstoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben.
6."Ausführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Drogenausgangsstoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird.
7."Einführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Drogenausgangsstoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird.
8."Endempfänger" jede natürliche oder juristische Person, der die Drogenausgangsstoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden.
9."Betriebsstätten" sind die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.
10."Naturprodukt" ist ein Organismus oder eine Teil davon oder eine Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Danach gilt als Naturstoff ein natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 27.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor |
Stammfassung: | BMF-010311/0005-IV/8/2009 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 38924.10 aufgenommen am: 27.04.2016 17:47:27 Dokument-ID: f64386c0-8893-4ed4-ab15-85d39f0e1667 Segment-ID: efa18e9f-c2f4-4e16-869b-a37d26d42228 |
